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Schmiede.
wurde, soll ehr von denn amptherenn nach gebur gestrafft werdend,
unnd soll sich auch dergestaldt befreienn unnd beweibenn, das e t
unnd seine hausfraw unsers amptes und werckes wirdig sein z^n
ehren der gantzen cumpanie zubesitzen.
13) Soll dem jungenn meister vom gantzenn wercke aufferlegt
unnd befholenn sein, welches amptes ehr sey, das ehr gute
stendige arbeitt vonn gutem eisze unnd anderer materie sein
handtwarcke gemesz machenn soll, auch niemandt über gebür b
schätzend ; im fall aber dag furfiell, soll ehr nach gelegenheitt er
sachenn inn des amptes geldtstraflfe genhommenn werden, und o
gendts ihm des amptes schräge furgelesenn werdend.
14) Soll ein iglicher meister, der einen jungen annimpt, eS
sein Teudtschenn, Schwedenn, Estenn oder Unteudtschen, die ein^^
ehrlichen herkommens sein, ihm das ampt gunnenn, unnd soll
iglicher meister denn jungenn erst vier wochenn versuchend, nac
auszgang der vier wochenn soll ehr ihnn für einn ampt brin^
daselbst soll der jung angenhommenn werdend unnd ins wer ^
gebend sechs marck, dartzu soll ein itzlicher junger zwei bürge
stellend, das ehr ehrlich, redlich unnd trewlich auslernen will nac^
eines ides amptes unnd standes gebrauch. Nach auszgang ^
der bestimptenn Iherjarenn soll ehr wiederum!) vorm ampte e
scheinend, loszegebenn unnd ins amptbuch verwharett werde ^
hernach soll ihm ein ampt willig seine Iherbriefife zu gebeO^
schuldig seinn; fur solches soll ehr dem ampte gebend ein tunne
15) So einer von den amptbruderen eintregtig zum °bler'^^^
gekorenn wirt, solches willig sonder widersprechend anneiu
unnd soll kiesenn zwei besitzers, zwei schaffers unnd zwei schencke^^
unnd soll dem ampte also furstehenn, das ers fur ('.odt ins haup
darnach fur unser geburlichenn oberkeitt und letzlich fur
gantzenn ampte bekandt mag seinn, unnd nach auszgang de
jarenn soll ehr einem wercke clare rechenschafft thun, damit '
ampte vul und genug geschehend.
16) Wann der oldermann die amptbruder zusammen verbotte^^
lest, soll ein itzlicher gehorsamlich uff denn gevenndenn klocke^^^
schlag erscheinend bei peenn ein halben marck, versesz ehr
das verbott unnd blieb gar ausz, sechs ferding, es sei dam »
ehr redliche Ursache hatt, soll ehr sich gegenn dem <^blerim ^^^
zeitlich entschuldigend lassend; so es aber durch die schenck
anders befundenn wurde, soll ehr ins ampts geldestraffe verfa
(IciH