Alt-Rigas gewerbliches Leben.
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flem ,,hostel“ bezeichnet, widmeten sich diesem Geschäfte und
erscheinen seit 1303 sämmtlich als Mitglieder der Maklerzunft
vermuthlich nicht erst durch eine neuerliche Verschmelzung, sondern
ganz natürlich begründeter Zusammengehörigkeit. Offenbar sind
•T>it der Zeit aus diesen Privathäusern, deren Inhaber anfangs rein
kaufmännische Interessen verfolgten und die Herbergirung nebenher
"Mitnahmen, die berufsmässigen Gasthäuser geworden, in denen alles
ohne Ausnahme einzukehren berechtigt war. Noch im fünfzehnten
Jahrhundert erscheinen in Brügge angesehene Makler als Wirthe
der sich zeitweilig dort auf haltenden Kaufleute. Aber gleichzeitig
treffen wir unter besonderem Namen wie heute selbständige Her
bergen, deren ausschliesslicher Zweck die Aufnahme von Fremden
war. In Antwerpen z. B. schliessen die Aelterleute des hansischen
Kaufmanns mit dem Gastwirthe Steven von Oerie 1438 einen Vertrag
ab, dass er in ,,sijn herberge, geheeten de Gans“ ein Zimmer mit
zwei Betten für einen bestimmten Preis ihnen bei jedem Markt zur
erfügung halten will*. In Hildesheim lässt sich 1405 ein Gast-
^taus zur Sonne (in der herberghe to der Sunneti) nachweisen *,
ttnd in Lübeck finden wir in der ersten Hälfte des fünfzehnten
Jahrhunderts bereits mehrere (Gasthäuser, wie das „zur goldenen
Krone“ (ad aureain coronain) das „zum Jäger“ (torn Jegere, ad
'^^natorein), das „zum weissen Ross“ (torn wüten perde), das „zu
’^i^n drei Schilden“ (to den dren Schilden)^. In einigen derselben
’ttag Wohl noch die Krug- und Schankwirthschaft überwogen haben,
p^^r es zeigt sich doch der unverkennbare Beginn einer neuen
j'ttWickelung. In Riga erwähnt das Stadtrecht von 1270 an zwei
‘ en der Personen, die „lüde“, d. h. Leute, beherbergten. Man
^cnnt sie ausdrücklich „Wirthe“ und erleichtert ihnen den Verkehr
giliren (Gästen. So genügt z. B. ihr Schwur, um den (iast zur
^ahlurig seiner Schuld zu veranlassen®. Ebenso werden in den
Wagen nicht selten Krüge, d. h. wohl Herbergen oder Schank-
atten, erwähnt. Häuser mit besonderem Namen lassen sich nicht
|iachWeisen, wohl aber ein ähnliches städtisches Institut, das viel-
^ ^ gorade wegen des Mangels an ersteren ins Leben gerufen
g Pappenheim, Kommissionär und Dolmetscher in Zeitschr. f. Handelsrecht 29,
Khrenberg, Makler, Hostellers u. Börse in Brügge in Zeitschr. f. Handels-
30, S. , 66.
3 *'ül)eckisches Urkb. 7, Nr. 771.
^ t)öbner, Hildesheimer Urkundenb. 3, Nr. 212.
3 ^"^*>Pckisches Urkb. 6, Nr. 511; 7, Nr. 626.
^äpierky, Quellen des Kig. Stadtrechts 1476, S. 89, 118.