Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

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flem  ,,hostel“  bezeichnet,  widmeten  sich  diesem  Geschäfte  und
erscheinen  seit  1303  sämmtlich  als  Mitglieder  der  Maklerzunft
vermuthlich  nicht  erst  durch  eine  neuerliche  Verschmelzung,  sondern
ganz  natürlich  begründeter  Zusammengehörigkeit.  Offenbar  sind
•T>it  der  Zeit  aus  diesen  Privathäusern,  deren  Inhaber  anfangs  rein
kaufmännische  Interessen  verfolgten  und  die  Herbergirung  nebenher
"Mitnahmen,  die  berufsmässigen  Gasthäuser  geworden,  in  denen  alles
ohne  Ausnahme  einzukehren  berechtigt  war.  Noch  im  fünfzehnten
Jahrhundert  erscheinen  in  Brügge  angesehene  Makler  als  Wirthe
der  sich  zeitweilig  dort  auf  haltenden  Kaufleute.  Aber  gleichzeitig
treffen  wir  unter  besonderem  Namen  wie  heute  selbständige  Herbergen, ­
  deren  ausschliesslicher  Zweck  die  Aufnahme  von  Fremden
war.  In  Antwerpen  z.  B.  schliessen  die  Aelterleute  des  hansischen
Kaufmanns  mit  dem  Gastwirthe  Steven  von  Oerie  1438  einen  Vertrag
ab,  dass  er  in  ,,sijn  herberge,  geheeten  de  Gans“  ein  Zimmer  mit
zwei  Betten  für  einen  bestimmten  Preis  ihnen  bei  jedem  Markt  zur
erfügung  halten  will*.  In  Hildesheim  lässt  sich  1405  ein  Gast-^taus
  zur  Sonne  (in  der  herberghe  to  der  Sunneti)  nachweisen  *,
ttnd  in  Lübeck  finden  wir  in  der  ersten  Hälfte  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  bereits  mehrere  (Gasthäuser,  wie  das  „zur  goldenen
Krone“  (ad  aureain  coronain)  das  „zum  Jäger“  (torn  Jegere,  ad
'^^natorein),  das  „zum  weissen  Ross“  (torn  wüten  perde),  das  „zu
’^i^n  drei  Schilden“  (to  den  dren  Schilden)^.  In  einigen  derselben
’ttag  Wohl  noch  die  Krug-  und  Schankwirthschaft  überwogen  haben,
p^^r  es  zeigt  sich  doch  der  unverkennbare  Beginn  einer  neuen
j'ttWickelung.  In  Riga  erwähnt  das  Stadtrecht  von  1270  an  zwei
‘  en  der  Personen,  die  „lüde“,  d.  h.  Leute,  beherbergten.  Man
^cnnt  sie  ausdrücklich  „Wirthe“  und  erleichtert  ihnen  den  Verkehr
giliren  (Gästen.  So  genügt  z.  B.  ihr  Schwur,  um  den  (iast  zur
^ahlurig  seiner  Schuld  zu  veranlassen®.  Ebenso  werden  in  den
Wagen  nicht  selten  Krüge,  d.  h.  wohl  Herbergen  oder  Schankatten,
  erwähnt.  Häuser  mit  besonderem  Namen  lassen  sich  nicht
|iachWeisen,  wohl  aber  ein  ähnliches  städtisches  Institut,  das  viel-^
  ^  gorade  wegen  des  Mangels  an  ersteren  ins  Leben  gerufen

g  Pappenheim,  Kommissionär  und  Dolmetscher  in  Zeitschr.  f.  Handelsrecht  29,
Khrenberg,  Makler,  Hostellers  u.  Börse  in  Brügge  in  Zeitschr.  f.  Handels-30,
  S.  ,  66.
3  *'ül)eckisches  Urkb.  7,  Nr.  771.
^  t)öbner,  Hildesheimer  Urkundenb.  3,  Nr.  212.
3  ^"^*>Pckisches  Urkb.  6,  Nr.  511;  7,  Nr.  626.
^äpierky,  Quellen  des  Kig.  Stadtrechts  1476,  S.  89,  118.
            
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