Schneider.
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^ller Erbarkeit zu verhalten wiszen mit Worten und Wercken und
^^iner den anderen Vhrsach geben, davon Hader und Zanck kommen,
^nd wehr, dasz geschehe solches, soll der Anfenger des Handels
^^ppelte Straffe geben.
26) Wer es Sache, das Schläge davon kehmen oder Blaw oder
'^lut folget, soll dem rechten hin verwiesen werden unnd dennoch
Ambt nach Gelegenheit in der Straffe verfallen sein.
27) Es soll auch keiner dem andern mehr zutrincken, dan er
bescheidt thun will und in Sonderheit dem Alterman; wer
‘Elches thut, soll doppelte Straffe geben; wehr es aber, dasz der
Alterman einigen Ambtbrüder mit unbescheiden Worten anfehrt,
^^raus Unlust enstünde, und solches betzeüget würde, soll der
Alterman gleich andern doppelte Straffe geben.
28) Wer überflüszig trincket und im Ambt sich davon uber-
soll dem Ambt eine Tonne Hier zur Straffe geben; geschieht
solches auf der Straszen, ist es seine eigene Schande.
29) So einer ausz zornigem Gemühte dem andern mit Bier
^.^geüst, sol ein Tonne Bier zur Strafe geben ; wehr es auch, asz
'^Gr muhtwillig oder aus Trunckenheit mehr Bier vergieszet, a s
'luf den Tische mit der Hand bedecken kan, unter dem 1 isch,
^^derEn:len mk eimm. alle^khl em ^r^ng zur
'^*'affe geben.
30) Wann cs Zeit ist zu Haus zu gehen, und der Alterman
.“fHopfe, deswegen und Uhrlaul, gibt, und dan e.ner oder mehr
Jüngsten zum Verdriesz besitzen bleibet, sollen d.eselbige nach
''"ckentnis des Ambts gestrafft werden.
31) lis soll vorthin auch keinem (leseilen gegönnet oder nach-
>l.en wer,len des Sontages auf der Werckst.at der m der
^^mer hey nächtlicher Weil zu arbeiten bey Straf eme
''«ers daszelbige machen nach gehaltenen Sermon zur Vesper
^ 4 Schiegen und nicht ehe.