Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider.

497

Wenigsten  auf  zwey  Jahr  angenommen  werden,  und  sollen  ihm  die
^•terleüte  befehlen  thun,  dasz  er  die  Zeit  seinem  Meister  ehrlich
trewlich  auszdienen  wil,  und  soll  dem  Ambt  eine  Tone  Bier
'ind  ein  Schincken  geben.
14)  Wen  also  des  Jungen  Freunde  oder  Eltern  mit  dem  Meister
^^ereinkommen  dasz  Handwerck  zu  lernen,  damit  er  nachmaln
Brodt  mit  Gott  und  Ehren  verdienen  kan,  sol  er  dem  Meister
Helffte  des  Geldes  alsobald  vorausgeben,  dasz  ander,  wan  die
aus  ist;  laufet  er  aber  in  der  Zeit  davon,  und  ihm  sein  Meister
Ursach  dazu  gegeben  hat,  soll  der  Meister  dasz  empfangene
^^Idt  behalten,  und  sollen  die  Freunde  die  Kost  dem  Meister  zu
^^zahlen  schuldig  sein  nach  billiger  Erkentnis.
15)  Wann  aber  ein  Jung  seinem  Meister  die  Zeit  aus  ehrlich
aufrichtig  gedienet  und  sich  von  hier  an  andere  Örter  begeben
sol  ihm  ein  Ambt  seines  ehrlichen  Verhaltens  unter  des  Ambts
mitgeben,  damit  wo  es  seine  Gelegenheit  erfordern  würde;
Junge  aber,  der  muhtwillig  von  seinem  Meister  hinweglaufft,
bey  keinen  Meister  zu  Ambt  gefodert  werden.

ib)  Welcher  Meister  ein  (Gesellen  animmbt,  der  mit  guten
*^len  von  seinen  vorigen  Meister  gescheiden  ist,  der  sol  ihm
ein  halb  Jahr  annehmen,  und  welcher  Meister  ihn  zum  Ersten
^•"ch  den  Krugvater  laszet  umb  Arbeit  ansprechen,  dem  soll  er
¡¡"^eigerlich  dienen;  wer  solches  nicht  thut,  soll  bey  keinen  Meister
zur  Arbeit  gestattet  werden,  er  sey  dan  vorhin  ein  halff  Jahr
hier  gewandert;  und  so  er  wiederkombt,  soll  er  dennoch  bey
^^'^selbigen  Meister  ein  halb  Jahr  arbeiten  oder  dem  Ambt  die
*hige  Straffe  schuldig  sein.

17)  Wann  ein  Gesell  dem  Meister  seine  Zeit  auszgedienet  und
ihm  wandern  will,  soll  ihm  sein  Meister,  wann  er  vorhin  vor
rC^esdknI^^engew^;t  ^  u^s^nTTmn  richdgg^^md^
Lohn  unweigerlich  geben,  und  so  er  dasz  nicht  thun  wil,  soll
•^ach  Erkentnis  des  Ambts  gestraffet  werden  und  dennoch  den
®^llen  dasz  Seine  geben

uasz  oeine  geoen.
'S)  Es  sol  auch  kein  Meister  einen  andern  seinen  Gesellen
■■Jungen  abspennig  machen  und,  so  es  geschehe,  es  wehre
^  ,  _i  leon  iinrl  map-,  wird  einer

'""gen  aospennig  macucu  --  ...
■■  welcherley  Weise  es  geschehen  kan  und  mag,  w.rd  e.ner
■>ur  betroffen,  das  solches  mit  tier  Wahrheit  an  den  Tag  kerne,
ohn  alle  Gnade  dem  Ambte  ein  Tonne  B.er  zur  Straffe
^u,  es  geschehe  durch  den  Meister  oder  Gesel

32
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.