Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider.

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^ller  Erbarkeit  zu  verhalten  wiszen  mit  Worten  und  Wercken  und
^^iner  den  anderen  Vhrsach  geben,  davon  Hader  und  Zanck  kommen,
^nd  wehr,  dasz  geschehe  solches,  soll  der  Anfenger  des  Handels
^^ppelte  Straffe  geben.

26)  Wer  es  Sache,  das  Schläge  davon  kehmen  oder  Blaw  oder
'^lut  folget,  soll  dem  rechten  hin  verwiesen  werden  unnd  dennoch
Ambt  nach  Gelegenheit  in  der  Straffe  verfallen  sein.
27)  Es  soll  auch  keiner  dem  andern  mehr  zutrincken,  dan  er
bescheidt  thun  will  und  in  Sonderheit  dem  Alterman;  wer
‘Elches  thut,  soll  doppelte  Straffe  geben;  wehr  es  aber,  dasz  der
Alterman  einigen  Ambtbrüder  mit  unbescheiden  Worten  anfehrt,
^^raus  Unlust  enstünde,  und  solches  betzeüget  würde,  soll  der
Alterman  gleich  andern  doppelte  Straffe  geben.
28)  Wer  überflüszig  trincket  und  im  Ambt  sich  davon  ubersoll
  dem  Ambt  eine  Tonne  Hier  zur  Straffe  geben;  geschieht
solches  auf  der  Straszen,  ist  es  seine  eigene  Schande.
29)  So  einer  ausz  zornigem  Gemühte  dem  andern  mit  Bier
^.^geüst,  sol  ein  Tonne  Bier  zur  Strafe  geben  ;  wehr  es  auch,  asz
'^Gr  muhtwillig  oder  aus  Trunckenheit  mehr  Bier  vergieszet,  a  s
'luf  den  Tische  mit  der  Hand  bedecken  kan,  unter  dem  1  isch,
^^derEn:len  mk  eimm.  alle^khl  em  ^r^ng  zur
'^*'affe  geben.
30)  Wann  cs  Zeit  ist  zu  Haus  zu  gehen,  und  der  Alterman
.“fHopfe,  deswegen  und  Uhrlaul,  gibt,  und  dan  e.ner  oder  mehr
Jüngsten  zum  Verdriesz  besitzen  bleibet,  sollen  d.eselbige  nach
''"ckentnis  des  Ambts  gestrafft  werden.
31)  lis  soll  vorthin  auch  keinem  (leseilen  gegönnet  oder  nach->l.en
  wer,len  des  Sontages  auf  der  Werckst.at  der  m  der
^^mer  hey  nächtlicher  Weil  zu  arbeiten  bey  Straf  eme
''«ers  daszelbige  machen  nach  gehaltenen  Sermon  zur  Vesper
^  4  Schiegen  und  nicht  ehe.
            
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