Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider-Gesellen.

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23)  Es  soll  auch  kein  Gesell  seines  Meisters  Essen  und  Trincken
Verschmähen  oder  die  Gabe  Gottes  schimpfflich  empfahen.  Item
Kirchengehen  in  der  Wochen  wird  nach  jeder  Zeit  Gelegenheit
gelassen,  jedoch  also,  das  so  bald  der  Gottesdienst  vollendet,
’^•ch  die  Gesellen  wieder  bey  ihren  Meistern  zu  fleisziger  Arbeit
^instellen  und  unter  dem  Schein  sich  nicht  heimlich  verstecken,
^ielw'Cfjjgrei-  ipij-  Elickwercke  dem  C%ehör  göttlichen  W  orts  vorziehen,
fället  in  ernster  Straffe.
♦  ♦  *
Folget:

Die  Krugordnung  der  Gesellen.
1)  Alle  vier  Wochen  sollen  die  sämptliche  Gesellen  auf  der
^crberg  zusammen  kommen,  und  ein  jeder  sich  vor  zwölff  Uhren
^^selbst  gebührlich  einstellen  bey  Straff  zwölff  Schilling.
2)  Wann  Schaffer  und  Altknechte  sich  gesetzet,  soll  kein  junger
^^sell  darbey  sitzen;  er  werde  dann  darzu  gefordert  bey  Straff
^^chzehn  Schilling.
3)  So  bald  die  Lade  geöffnet,  soll  ein  jeder  Gesell  vier  Schilling
'"'gisch  in  die  Lade  und  sechs  Schilling  zu  Bier  unsaumlich  erlegen.
4)  Esz  soll  kein  Gesell  Macht  haben  einen  Gast  auf  die  Herberg
bringen,  es  werde  ihm  dann  von  Schaffern  nach  Gelegenheit
^^''gönnet.

5)  Wer  den  Nahmen  Gottes  miszbrauchet,  soll  zur  Straffe
^ben  neun  Schilling.
6)  Wer  umb  Geld  oder  Gelds  Gewehr  spielet,  soll  vor  offener
'^(icn  von  den  Schaffern  umb  zwey  Marek  rigisch  gestraffet,  und
^von  die  eine  Helffte  dem  Ampt,  die  ander  Helffte  den  Gesellen
''gekehret  werden.
7)  Wer  Hader  und  Zanck  beym  freyen  Bier  anrichtet,  soll  zur
'^'■itffe  ein  Tonne  Bir  geben.
8)  Da  einer  den  andern  über  sein  Vermögen  zu  trincken  nothiget,
zur  Straffe  achtzehen  Schilling  geben.
9)  Da  jemand  so  unmäszig  trincket,  und  ers  auf  der  Herberg
''gebührlich  wiederumb  von  sich  giebt,  soll  umb  ein  Marc  un-^'■hläszlich
  gestraffet  werden.
'4  Wann  clerSch^kraund^^ë^so^m  dkCL^e^m  OHiör
ben  hey  Straff  achtzehen  Schilling.
            
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