Schneider-Gesellen.
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23) Es soll auch kein Gesell seines Meisters Essen und Trincken
Verschmähen oder die Gabe Gottes schimpfflich empfahen. Item
Kirchengehen in der Wochen wird nach jeder Zeit Gelegenheit
gelassen, jedoch also, das so bald der Gottesdienst vollendet,
’^•ch die Gesellen wieder bey ihren Meistern zu fleisziger Arbeit
^instellen und unter dem Schein sich nicht heimlich verstecken,
^ielw'Cfjjgrei- ipij- Elickwercke dem C%ehör göttlichen W orts vorziehen,
fället in ernster Straffe.
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Folget:
Die Krugordnung der Gesellen.
1) Alle vier Wochen sollen die sämptliche Gesellen auf der
^crberg zusammen kommen, und ein jeder sich vor zwölff Uhren
^^selbst gebührlich einstellen bey Straff zwölff Schilling.
2) Wann Schaffer und Altknechte sich gesetzet, soll kein junger
^^sell darbey sitzen; er werde dann darzu gefordert bey Straff
^^chzehn Schilling.
3) So bald die Lade geöffnet, soll ein jeder Gesell vier Schilling
'"'gisch in die Lade und sechs Schilling zu Bier unsaumlich erlegen.
4) Esz soll kein Gesell Macht haben einen Gast auf die Herberg
bringen, es werde ihm dann von Schaffern nach Gelegenheit
^^''gönnet.
5) Wer den Nahmen Gottes miszbrauchet, soll zur Straffe
^ben neun Schilling.
6) Wer umb Geld oder Gelds Gewehr spielet, soll vor offener
'^(icn von den Schaffern umb zwey Marek rigisch gestraffet, und
^von die eine Helffte dem Ampt, die ander Helffte den Gesellen
''gekehret werden.
7) Wer Hader und Zanck beym freyen Bier anrichtet, soll zur
'^'■itffe ein Tonne Bir geben.
8) Da einer den andern über sein Vermögen zu trincken nothiget,
zur Straffe achtzehen Schilling geben.
9) Da jemand so unmäszig trincket, und ers auf der Herberg
''gebührlich wiederumb von sich giebt, soll umb ein Marc un-
^'■hläszlich gestraffet werden.
'4 Wann clerSch^kraund^^ë^so^m dkCL^e^m OHiör
ben hey Straff achtzehen Schilling.