34
Die Gewerbetreibenden.
deutet, nicht mehr von dem Träger des Namens geübt worden sein,
sondern den des Vaters vielleicht bezeichnen. Aber abgesehen davon,
dass diese Fälle in älterer Zeit nicht gerade sehr häufig sein werden, so
beeinträchtigen sie die weiter unten gegebenen Aufstellungen auch
keineswegs. Denn der fragliche Beruf ist dann jedenfalls einmal in Riga
ausgeübt worden, und darauf kommt es an. Alles dies bezieht sich
jedoch nur auf das Schuldbuch, die Libri redituum, 1334- 1406, und
das erste Erbebuch, 1384—1482; für die Zeit der Abfassung des dritten
Theiles der Libri redituum, 1488—1574, und des zweiten Erbebuches,
1493—1579, hört die Möglichkeit das Material in der angegebenen
Weise zu benutzen auf. Es häufen sich die Fälle, bei denen der Bei
name von der Angabe des (Gewerbes, dem der Genannte angehört,
begleitet ist, wie Albert Kremer, de wantscherer; Jacob Nyemann,
knokenhouwer u. s. w. Die Wahrscheinlichkeit aber, dass der das
Gewerbe wiedergebende Name vom Vater auch auf den dasselbe nicht
mehr ausübenden Sohn übergegangen ist, wird eine grössere. Will
man also die Verschiebungen, wie sie im gewerblichen Leben von
Jahrhundert zu Jahrhundert eintreten, festhalten und verfolgen, so kann
man für die Periode von 1488 an nur diejenigen Fälle wählen, in
denen der Betrieb eines Gewerbes durch den Zusatz desselben zum
Familiennamen über jeden Zweifel hinausgerückt ist. Der besseren
Übersichtlichkeit halber sind die verschiedenen Gewerbe zu (Gruppen
zusammengefasst worden, in der Weise wie die deutsche Berufs
und (Gewerbestatistik in mustergiltiger Form durchgeiührt hat. In
den Grup])en sind die Originalbezeichnungen beibehalten, und nur
bei den weniger bekannten Ausdrücken ist eine Übersetzung in
Klammern beigefügt worden. Die zweite in den (Quellen sich vor
findende lateinische oder niederdeutsche Bezeichnung und die Vari
anten derselben sind nur das erste Mal angeführt und wurden später
nicht wiederholt. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass nicht
das ganze systematische Verzeichniss der Gewerbe der Jetztzeit für
das Mittelalter in Frage kommt. Auf der anderen Seite erscheint
es im Sinne des Mittelalters nicht unrichtig den Arzt und Rechts
anwalt gleichfalls zu den Gewerbetreibenden zu rechnen.
I. Übersicht der Gewerbe in Riga nach dem Schuldbuch,
1286—1352'.
I. Landwirthschaftliche (Gewerbe.
1. Campanator (Landmann).
2. Piscator (Fischer).
3. Vinkeler (Vogelfänger).
1 Herrn. Hildebrand, Das Rigischc Schuldbuch. St. I’etersb. 1872.