fullscreen: Gesellschaftslehre

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zweite Art der Befangenheit einen viel größeren und ist viel schwerer zu 
vermeiden, da sie sich gleichmäßig auf alle der gleichen Gruppe angehö- 
renden Personen erstreckt. Inwieweit daher, um eine Anwendung auf 
konkrete Verhältnisse zu machen, in unserer heutigen Rechtspflege von 
einer Klassenjustiz oder allgemeiner von einer parteilichen Recht- 
sprechung gesprochen werden kann oder muß, ergibt sich in grundsäg- 
licher Hinsicht unschwer aus dem Gesagten. — 
Die Frage, ob die Unparteilichkeit eine ursprüngliche Hal- 
tung der Menschen ist, ist von dem Individualismus der Aufklärung 
verneinend beantwortet, wie David Humes bekannte Erörterungen zei- 
gen, wonach die Gerechtigkeit als eine „künstliche Tugend“ anzusprechen 
ist. Auch der Positivismus wandelt wenigstens zum Teil in den gleichen 
Bahnen. Dahin gehören die Anschauungen, die der Lehre zu Grunde 
liegen: die Strafe hat sich aus der Rache, insbesondere der Blutrache erst 
auf höheren Stufen entwickelt. Der grundsägliche Unterschied zwischen 
parteilichem und unparteilichem Verhalten ist von dieser Theorie über- 
sehen, da sie sonst von einem Sprunge statt von einer Entwickelung 
reden müßte. Daß tatsächlich die Blutrache in gewissen Stadien der Ent- 
wickelung durch die staatliche Strafe ersegßt ist, kann man natürlich nicht 
bestreiten. Es bleibt aber die Möglichkeit offen, daß auch schon auf der 
Stufe der Blutrache in der Disziplin, die die Gruppe über ihre Mitglieder 
im öffentlichen Interesse ausübt, eine unparteiliche Gesinnung von An- 
fang sich zur Geltung bringt. Auf die Ursprünglichkeit unserer Haltung 
weist auch das Verhalten der Kinder hin, die bekanntlich von früh auf 
gegen Ungerechtigkeiten sehr empfindlich sind und ausgesprochene posi- 
tive Vorstellungen von der Gerechtigkeit haben: dem Führer und über- 
haupt dem Überlegenen werden Vorrechte zugestanden, unter den übri- 
gen aber soll gleiches Recht herrschen. Daß die hier auftretende Gleich:- 
heit der Rechte nur ein besonderer Fall ist und nicht etwa 
zum Wesen des ursprünglichen Gerechtigkeitssinnes schlechtweg ge- 
hört, ergibt sich schon aus der Privilegierung, die hier dem Überlegenen 
zugestanden wird. — Auch die Tatsache, daß die Haltung der Unpartei- 
lichkeit sich nicht auf andere Haltungen zurückführen und aus ihnen ab- 
leiten läßt (wie die vergeblichen Bemühungen, aus der Rache die Ge- 
rechtigkeit hervorzuzaubern, in lehrreicher Weise zeigen), daß sie also 
eine legte Qualität des Seelenlebens bildet, spricht für ihren angeborenen 
Charakter. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung im 
Gruppenleben betrachtet, können wir sie uns nicht als fehlend vorstellen. 
Zum Wesen der Gruppe gehört eine feste Lebensordnung, gehören Nor- 
men und angesichts der Zusammenstöße der persönlichen Interessen mit 
ihnen ein Wille zur Normentreue und gegebenenfalls zur Disziplinierung 
und Bestrafung bei solchen Konflikten. Die Form aber. in der sich diese 
Die Bewertung des Mitmenschen.
	        
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