Schwarzhäupter.
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3) Ihm gleichen wan schaffere gekhoren werden, soll ehr mit
gesellen aufwarten, auch ohne Urlaub beiderseits elterleutt
keiner zeitt auszubleiben, es sey dan, das ehr des sontags auf
gildestuben zur hochzeitt spielet ; so oft solchs geschehen
^^tde, soll sodans verbrechung ihn nach advenant ahn seiner
^soldung gekurtzet werden.
4) Zu dem soll ehr auf bejehr des schaffers, ehr sey gleich,
"^^kr ehr wolte, trommeten zu gebrauchen, jedoch die vastelawens-
oder schafferkesung hiemit nicht gemeinet, ahnne Urlaub eines
kerrnans keines weges mechtigk sein.
5) Dar vor soll ehr zur besoldung von einem jeden schaffer
*^^ysigk marck Rigsh, welche gelde ihm also bait nach gehaltner
^^knung von des hauses kemmerher soll gegeben und entrichtet
'^^rden.
Letzlichen wan ehr alle tage, wie vorgedacht, den keller
zween mahlen aufgespielet, soll ihm und einem jeden gesellen
tnahle ein glas bhier, wie dan auch, wan sie fur des schaffers
aufwarten, ihm gleichen ein glas bhier gegeben und auff den
^*^ihanck gebracht werden. Vor nach ehr sich zu richten.
. Return Riga den 18. septembris Anno i59^' bewilligung
^^'^lerseits elterleutte und ehesten vom grosen gildstuben und der
'^^tzen heupter semptlich alle.
119. Schwarzhäupter.
Wahlordnung c. 1600.
d. Schwarzen Häupter in Riga, Nr. 18, Pergamentbl. 13 —i"’
einen nien olderman unnd andere ofneierera in die
bencke zu kiesenn verfasse«.
^ dem von alters hero bey der companie gebreuchheh, das
«Ile jhar ^ Wochen fur fastellabendt einen newen elterman
* ändere officierers zu kiesen pfleget also thutt der e terman,
C" «hr derenthalben mit den andern elterleuten uberemgekommen
.y^'-l'ott, das alle, sowoll elterleute und ehesten, sowol die ganue
' '"'^Ine bruedere, schaffere der schwartzen heupter und sonderlich