Schwarzhäupter.
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KGl)ratten oder andere köstliche Speisze sich zuvorthun, den nuhr
l^it Hutten, Kesz, Hutter undt cweiback undt treugen Laxs, welche
Seinen Schaff vorginnet sey, wie dan auch dasselbe ihn keinerley
cisze ihn die gemeine Gelage oder Henken zu schicken, auch den
^^hlüszel vom Schaff an keinen von sich geben noch vortrauen,
^^szbenohmmen ihn beide oldestenbenken, da es von ihnnen be-
&^hrt Wurde, bey Poen 60 Mark, so offt solches geschihet.
8) Der Schaffer soll auch teglich das Gelt, so er empfenget,
nach Mittag umb 5 undt abends umb 9 Uhr ungeszehlt ihn die
so ihm Keller stehet, zu bringen schuldig und vorpflichtet
^^’n bey Poen 30 Mark, wo von die beide Cemmerer undt Schaffer
jeder seinen besondern Schliszel haben soll.
9) Mehr Hier soll auch der Schaffer nicht laszen eintragen, als
Zu schaffen vormeint; so er aber mehr eintragen liesz, undt sein
ll'tschaffer damit nicht zufrieden were', oder solches auf sein eigen
husten wider ausztragen laszen.
:o) Esz soll der Schaffer den Tregern von jeder Ton Hier
^ zu geben schuldig sein undt dieselbe nicht auf der Conpagnia,
^^dern ihn seinen eigen Hehauszung zahlen.
*0 Wan Schaffer gekoren werden, soll ein jeder sein Glasz
8ier ¡uut -- . . « iliV heide. olteste-
, — gesetzter Taxe bezahlen, auszgenohmen die beide olteste-
h vor welche die beide Cemmerer vor ichliche 6 ... zahln
vor welche die beide L^emmcrci v^i
undt soll das Gelt, welchs den Abendt über auf dem Hausze
^^ffunken wirdt, allein gelegt werden; was auch diesen Abendt
^^••uck geschafft, soin beide schaffet zugeleich ertragen undt erlegen.
^2) Auch soll der Schaffer sein Hier, welchs er über seinnen
Inches trinket, zahlen, auch keine Macht haben, jemandt an seinen
den Wilkommen zu geben, es sei dan ein Fremder, bey oen
^urk, so offt solches geschihet.
. *3)Esz soll ahn Wiszen undt Wilin' des Eltermans kein
von hinnen zihen, er hab(e) dan zuvorn angemeldet, wer
Schafferey vorwalten soll an seine Stadt,
f l H) Wan nuhn die Schaffer ihre Schafferey vorrichtet, so '
'senties Tages fur 9 Uhr ihn Beisein beide(r) Cemmer(er) Rech-
"8 'hun; auch sol der Schaffer dem Hausze geben, was demselben
stehenden Buchstaben sind von späterer Hand
'"'»Wglrt.