Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schwarzhäupter.

geburet,  einen  jeden  brau  wer  das  Gelt  durch  den  Knecht  datH<^
zu  Hause  schicken;  un  dt  soll  bey  der  Abrechnung  kein  Uneoste
auf  jeringk  geschehen,  weder  an  Eszen  noch  Trinken,  bey  1
30  Mark.
15)  Cdeicher  Weisze  soll  auch  der  Schaffer  gutte  Aufsieh^
haben  un  dt  den  vorordneten  Spi(l)leutten  an  keinen  andern
ihren  Tische,  Hier  reichen  lassen;  ebener  Maszen  soll  auch  keine

an

anderm,  der  sich  an  ihren  Tischs  würde  finden,  kein  Hier  g^geh
werden  bey  Hohn  5  Mark,  undt  sich  ihren  gegebenen  Ordnui  R
nach  ihn  allen  Vorhalten.
16)  Im  (ieleichen  soll  auch  keinen  Ratsdiener  Hier  an  kein
andern  Ohrte  dan  bey  ihren  blocken  (?)  gegeben  werden
Hohn  5  Mark.
17)  Wan  nuhn  der  Schaffer  ihn  obbenanten  Hunckten  st  raff
erfunden  wurde,  sol(l)en  beyde  Cemmer  solche  Straff  von  ihn
fodern  undt  empfangen;  wofern  sie  aber  hirein  seumig  sein
undt  solches  Elterleutten  undt  Ehesten  vorkeme,  sollen  die
g-ebeii
merer  die  Straffe,  so  der  Schaffer  vorfallen,  selbsten  zu  5
schuldig  sein.
18)  Ferner  soll  keiner  sich  unterstehn,  (sich)  auf  Hause
dem  Degen  niderzusetzen,  sondern  denselben  deine  Hauszdiner
der  es  von  ihm  begehr(t),  datlich  abgeben  bey  wilkürlicher  Stt
von  welchem  er  denselben  Degen  wider  abzufodern  bemech  k
wan  er  weckgehet.

19)  Kei(nem)  Handtwercker  noch  Soldat  soll  zustehn  uu
Hause  zu  gehen,  ohn  was  aber  Officirer  sein  bis  zum  ^ei
inclusive.
20)  Keiner  soll  sich  unterstehn  auf  dem  Hause  1
trinken,  noch  ihn  Karten  undt  mit  Wurffein  zu  spilen,  auszget^
am  langen  Tischs  3  Spil(e)  ihm  Hrette  doch  ohn  Gelt,  undt
Hier  ihm  hirbey  gefolget  werde.  Des  (Gleichen  unten  ik*tt
ihm  Klotzban  undt  Hilkentaflfel  unib  Gelt  zu  spilen  nicht
laszen  sein  soll.  „
21)  Keiner  soll  sich  gelüsten  laszen  dem  andern  mit  sp
Worten  anzustechen,  viel  wenger  sich  an  ihm  zu  vorgredf^^’
hoher  Straff(e).  ^
’  eici’^^’
22)  Ihm  Zutrinken  soll  keiner  dem  andern  sein  (Hasz  uberrc
sondern  vor  sich  behalten,  viel  weniger  ewingen  auszzuti  lU
            
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