Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schwarzhäupter.

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KGl)ratten  oder  andere  köstliche  Speisze  sich  zuvorthun,  den  nuhr
l^it  Hutten,  Kesz,  Hutter  undt  cweiback  undt  treugen  Laxs,  welche
Seinen  Schaff  vorginnet  sey,  wie  dan  auch  dasselbe  ihn  keinerley
cisze  ihn  die  gemeine  Gelage  oder  Henken  zu  schicken,  auch  den
^^hlüszel  vom  Schaff  an  keinen  von  sich  geben  noch  vortrauen,
^^szbenohmmen  ihn  beide  oldestenbenken,  da  es  von  ihnnen  be-&^hrt
  Wurde,  bey  Poen  60  Mark,  so  offt  solches  geschihet.
8)  Der  Schaffer  soll  auch  teglich  das  Gelt,  so  er  empfenget,
nach  Mittag  umb  5  undt  abends  umb  9  Uhr  ungeszehlt  ihn  die
so  ihm  Keller  stehet,  zu  bringen  schuldig  und  vorpflichtet
^^’n  bey  Poen  30  Mark,  wo  von  die  beide  Cemmerer  undt  Schaffer
jeder  seinen  besondern  Schliszel  haben  soll.
9)  Mehr  Hier  soll  auch  der  Schaffer  nicht  laszen  eintragen,  als
Zu  schaffen  vormeint;  so  er  aber  mehr  eintragen  liesz,  undt  sein
ll'tschaffer  damit  nicht  zufrieden  were',  oder  solches  auf  sein  eigen
husten  wider  ausztragen  laszen.

:o)  Esz  soll  der  Schaffer  den  Tregern  von  jeder  Ton  Hier
^  zu  geben  schuldig  sein  undt  dieselbe  nicht  auf  der  Conpagnia,
^^dern  ihn  seinen  eigen  Hehauszung  zahlen.
*0  Wan  Schaffer  gekoren  werden,  soll  ein  jeder  sein  Glasz
8ier  ¡uut  --  .  .  «  iliV  heide.  olteste-,

  —  gesetzter  Taxe  bezahlen,  auszgenohmen  die  beide  oltesteh
  vor  welche  die  beide  Cemmerer  vor  ichliche  6  ...  zahln

vor  welche  die  beide  L^emmcrci  v^i
undt  soll  das  Gelt,  welchs  den  Abendt  über  auf  dem  Hausze
^^ffunken  wirdt,  allein  gelegt  werden;  was  auch  diesen  Abendt
^^••uck  geschafft,  soin  beide  schaffet  zugeleich  ertragen  undt  erlegen.
^2)  Auch  soll  der  Schaffer  sein  Hier,  welchs  er  über  seinnen
Inches  trinket,  zahlen,  auch  keine  Macht  haben,  jemandt  an  seinen
den  Wilkommen  zu  geben,  es  sei  dan  ein  Fremder,  bey  oen
^urk,  so  offt  solches  geschihet.
.  *3)Esz  soll  ahn  Wiszen  undt  Wilin'  des  Eltermans  kein
von  hinnen  zihen,  er  hab(e)  dan  zuvorn  angemeldet,  wer
Schafferey  vorwalten  soll  an  seine  Stadt,
f  l  H)  Wan  nuhn  die  Schaffer  ihre  Schafferey  vorrichtet,  so  '
'senties  Tages  fur  9  Uhr  ihn  Beisein  beide(r)  Cemmer(er)  Rech-"8
  'hun;  auch  sol  der  Schaffer  dem  Hausze  geben,  was  demselben

stehenden  Buchstaben  sind  von  späterer  Hand
'"'»Wglrt.
            
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