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Schwarzhäupter.
geburet, einen jeden brau wer das Gelt durch den Knecht datH<^
zu Hause schicken; un dt soll bey der Abrechnung kein Uneoste
auf jeringk geschehen, weder an Eszen noch Trinken, bey 1
30 Mark.
15) Cdeicher Weisze soll auch der Schaffer gutte Aufsieh^
haben un dt den vorordneten Spi(l)leutten an keinen andern
ihren Tische, Hier reichen lassen; ebener Maszen soll auch keine
an
anderm, der sich an ihren Tischs würde finden, kein Hier g^geh
werden bey Hohn 5 Mark, undt sich ihren gegebenen Ordnui R
nach ihn allen Vorhalten.
16) Im (ieleichen soll auch keinen Ratsdiener Hier an kein
andern Ohrte dan bey ihren blocken (?) gegeben werden
Hohn 5 Mark.
17) Wan nuhn der Schaffer ihn obbenanten Hunckten st raff
erfunden wurde, sol(l)en beyde Cemmer solche Straff von ihn
fodern undt empfangen; wofern sie aber hirein seumig sein
undt solches Elterleutten undt Ehesten vorkeme, sollen die
g-ebeii
merer die Straffe, so der Schaffer vorfallen, selbsten zu 5
schuldig sein.
18) Ferner soll keiner sich unterstehn, (sich) auf Hause
dem Degen niderzusetzen, sondern denselben deine Hauszdiner
der es von ihm begehr(t), datlich abgeben bey wilkürlicher Stt
von welchem er denselben Degen wider abzufodern bemech k
wan er weckgehet.
19) Kei(nem) Handtwercker noch Soldat soll zustehn uu
Hause zu gehen, ohn was aber Officirer sein bis zum ^ei
inclusive.
20) Keiner soll sich unterstehn auf dem Hause 1
trinken, noch ihn Karten undt mit Wurffein zu spilen, auszget^
am langen Tischs 3 Spil(e) ihm Hrette doch ohn Gelt, undt
Hier ihm hirbey gefolget werde. Des (Gleichen unten ik*tt
ihm Klotzban undt Hilkentaflfel unib Gelt zu spilen nicht
laszen sein soll. „
21) Keiner soll sich gelüsten laszen dem andern mit sp
Worten anzustechen, viel wenger sich an ihm zu vorgredf^^’
hoher Straff(e). ^
’ eici’^^’
22) Ihm Zutrinken soll keiner dem andern sein (Hasz uberrc
sondern vor sich behalten, viel weniger ewingen auszzuti lU