Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schwarzhäupter. 
geburet, einen jeden brau wer das Gelt durch den Knecht datH<^ 
zu Hause schicken; un dt soll bey der Abrechnung kein Uneoste 
auf jeringk geschehen, weder an Eszen noch Trinken, bey 1 
30 Mark. 
15) Cdeicher Weisze soll auch der Schaffer gutte Aufsieh^ 
haben un dt den vorordneten Spi(l)leutten an keinen andern 
ihren Tische, Hier reichen lassen; ebener Maszen soll auch keine 
an 
anderm, der sich an ihren Tischs würde finden, kein Hier g^geh 
werden bey Hohn 5 Mark, undt sich ihren gegebenen Ordnui R 
nach ihn allen Vorhalten. 
16) Im (ieleichen soll auch keinen Ratsdiener Hier an kein 
andern Ohrte dan bey ihren blocken (?) gegeben werden 
Hohn 5 Mark. 
17) Wan nuhn der Schaffer ihn obbenanten Hunckten st raff 
erfunden wurde, sol(l)en beyde Cemmer solche Straff von ihn 
fodern undt empfangen; wofern sie aber hirein seumig sein 
undt solches Elterleutten undt Ehesten vorkeme, sollen die 
g-ebeii 
merer die Straffe, so der Schaffer vorfallen, selbsten zu 5 
schuldig sein. 
18) Ferner soll keiner sich unterstehn, (sich) auf Hause 
dem Degen niderzusetzen, sondern denselben deine Hauszdiner 
der es von ihm begehr(t), datlich abgeben bey wilkürlicher Stt 
von welchem er denselben Degen wider abzufodern bemech k 
wan er weckgehet. 
19) Kei(nem) Handtwercker noch Soldat soll zustehn uu 
Hause zu gehen, ohn was aber Officirer sein bis zum ^ei 
inclusive. 
20) Keiner soll sich unterstehn auf dem Hause 1 
trinken, noch ihn Karten undt mit Wurffein zu spilen, auszget^ 
am langen Tischs 3 Spil(e) ihm Hrette doch ohn Gelt, undt 
Hier ihm hirbey gefolget werde. Des (Gleichen unten ik*tt 
ihm Klotzban undt Hilkentaflfel unib Gelt zu spilen nicht 
laszen sein soll. „ 
21) Keiner soll sich gelüsten laszen dem andern mit sp 
Worten anzustechen, viel wenger sich an ihm zu vorgredf^^’ 
hoher Straff(e). ^ 
’ eici’^^’ 
22) Ihm Zutrinken soll keiner dem andern sein (Hasz uberrc 
sondern vor sich behalten, viel weniger ewingen auszzuti lU
	        
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