Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang.

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XII.  Und  sollen  die  verordenten  kerlsz,  so  zu  Tische  diene  ,
derer  aufF  der  grossen  Gildestuben  vier,  auff  der  kleinen
sein  mügen,  niemandt  aus  dem  abgeregten  kreitze  hier  la^S  ^
sich  auch  den  gantzen  tagk  und  abendt  nüchtern  halten,  fleissig^
auffwarten  und  allen  betrugk  und  schaden  wegen  abtragunge
unnützlicher  Verschwendung  des  Biers  verhüten  bey  Verlust
besoldung  und  drey  marck,  einer  vor  alle  zu  bezalen,  auch
gelegenheit  mit  Verweisung  der  Gildestuben  zu  straffen.
XIIII.  Der  Koch  sol  in  alles  nicht  mehr  als  auff  dem  g**®®
Stuben  zu  sechs  und  zwantzigk  Schüsseln  und  auff  dem  '
zwey  und  zwantzigk  von  jedem  gerichte  zuzuhawen  und  anzuri
mechtig  sein,  in  was  massen  auch  sothanes  anders  gesc
konte  oder  mochte,  auch  nicht  mehr  alsz  drey  Gerichte  laut  v
Ordnungk  (alle  gelbe  und  geschmorte  hüner  gentzlich  ^
schlossen)  ’  zu  kochen  und  anzurichten  oder  anders  worhm  ^
speisen  hiermit  nachgegeben  und  eingebunden  sein  bey
dreissigk  mark,  und  für  eine  jede  schüssel,  so  darüber,  zehen
wie  den  auch  der  koch  vor  jede  übrige  schüssel  in  straffe
marck  unnachleszlich  genommen  werden  sol.  ^
VIII.  (37)®  Und  sol  diese  nutzbare  Satzung  zu  unter^
nebest  dem  Gesetzherrn  der  verordenter  Schaffer,  so
deckunge  der  Tische,  vorschneidung  des  Bratts,  ^
Keller,  die  Kerle,  so  das  Bier  aufftragen,  spielbanck  un
andere  gesetze,  vornemlich  das  auff  und  abtragen  der  sp
gedrencke,  fleissige  auffsicht  zu  haben,  bestellet,  auch  alle  u
laut  der  Ordnung  zu  sich  nehmen  und  einem  jeden  das  s
richten  und  sich  nüchtern  verhalten.  Und  darjegen  vor
von  jeder  Hochzeit,  so  auff  der  grossen  (iildestuben  ^
werden,  zehen  marck,  auff  der  kleinen  (iildestuben,  sieben
so  im  Hause  gehalten,  Fünff  marck,  Megde  Kosten  drey
empfangen  befugt  sein.  Und  sollen  diesem  Schaffer  ¡¡ofsn'U^
Geldt  sich  in  den  Hochzeiten  gebrauchen  lassen,  billigen  g
leisten  bey  ernster  straffe.  ,  r,.«-.•n
  als
39)  Sonsten  mügen,  die  so  des  Obernstandes  sein,  •  fui"
personen  und  die  Elterleute  des  grossen  Gildestubens,  Sai
die  Mentel  und  umb  die  Kleidung  und  Röcke  verbrehme

1  In  der  Vorlage  stand  dieser  Satz  schon  in  Klammern.  ,  'j  iiit«’
^  Die  Numeration  in  arabischen  Ziffern  ist  in  diesem  KxempD"^
gefügt  worden.
            
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