Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Anhang. 
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der Zunfft denen, so Meister alhie werden wollen, aufburden und 
gar schwer machen, vernimt, und von einem jedweden Ampte, 
wasz ein Gesell recht eigentlich geben soll, und wie hoch die Un 
kosten sich erstrecken, nicht erfahren können, wordurch ihrer viel 
von hinnen zu ziehen und die Stadt zu verlassen veruhrzachet 
Werden, alsz ist ein e. e. hochw. Raht einem jedweden solches 
offenbahr kund zu thun veruhrsachet, und soll demnach hinfuro vor 
die Kischungen und Amptskösten in alles nicht mehr von ihnen 
gelodert werden, noch sie ein mehres zu geben schuldig sein, alsz 
folget: vors 
1) Alle dieselben Handwercker, so sich alhier häuszlich nieder- 
laszen und dasz Ampt eischen wollen, sollen vorher, dasz 
sie nach auszgestandenen Dienstjahren zum Wenigsten zwo 
oder drey Jahr im Gesellenstande gewandert und in dieser 
Stadt bey Meistern ein Jahr ehrlich gearbeitet haben, darthun. 
2) Sollen sie bey Kischung ihres Amptes ihren Gebuhrts- und 
Lehrbrieff, dasz darauf nichtes zu sprechen sey, auf legen 
und dabey ein Mehres nicht alsz i Rthal. Eischungsgelder 
abtragen; da sie aber die Brieffe in continenti nicht habhaft 
werden köndten, sollen sie dieselbe verbürgen und geloben 
und alszdan innerhalb sechs Monath einzubringen gehalten 
sein. 
3) Soll der antretende Gesell dasz Meisterstück innerhalb Viertel 
jahr und solches nach itziger Zeit Manir, auf dasz er daszelbe 
zu seinem Nutzen verkauffen möge, verfertigen und dem 
Ampt aufzeigen; da es aber tadelhafftig nach Gestalt des 
Fehlers auf i, 2, 3 oder 4 Rthal. und nicht höher im Ampt 
gestraffet werden; solte es nun gantz untauglich sein, dasz 
er mit dem Meisterstück nicht bestehen köndte, alszdan soll 
man daszelbe den Amptherren, die darüber judiciren sollen, 
vortragen. Wird es nun untauglich befunden, soll er keine 
Straff geben, sondern noch ein Jahr vor Gesell arbeiten, auf 
dasz er sich perfectionire und beszere und alszdann übers 
Jahr dasz Meisterstück vortsetzen. 
4) Hey Aufzeigung seines Meisterstückes soll er sein (ield 
niederlegen, und dafern dasz Meisterstück angenommen und 
tauglich befunden wird, vermöge Specipcation, wasz ein 
jedweder geben soll, abtragen, worbey dan alle übrige 
Amptskösten, insonderheit die kostbahren Beschauungen, 
die in werender Zeit, da dasz Meisterstück von den jungen
	        
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