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Anhang.
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der Zunfft denen, so Meister alhie werden wollen, aufburden und
gar schwer machen, vernimt, und von einem jedweden Ampte,
wasz ein Gesell recht eigentlich geben soll, und wie hoch die Un
kosten sich erstrecken, nicht erfahren können, wordurch ihrer viel
von hinnen zu ziehen und die Stadt zu verlassen veruhrzachet
Werden, alsz ist ein e. e. hochw. Raht einem jedweden solches
offenbahr kund zu thun veruhrsachet, und soll demnach hinfuro vor
die Kischungen und Amptskösten in alles nicht mehr von ihnen
gelodert werden, noch sie ein mehres zu geben schuldig sein, alsz
folget: vors
1) Alle dieselben Handwercker, so sich alhier häuszlich nieder-
laszen und dasz Ampt eischen wollen, sollen vorher, dasz
sie nach auszgestandenen Dienstjahren zum Wenigsten zwo
oder drey Jahr im Gesellenstande gewandert und in dieser
Stadt bey Meistern ein Jahr ehrlich gearbeitet haben, darthun.
2) Sollen sie bey Kischung ihres Amptes ihren Gebuhrts- und
Lehrbrieff, dasz darauf nichtes zu sprechen sey, auf legen
und dabey ein Mehres nicht alsz i Rthal. Eischungsgelder
abtragen; da sie aber die Brieffe in continenti nicht habhaft
werden köndten, sollen sie dieselbe verbürgen und geloben
und alszdan innerhalb sechs Monath einzubringen gehalten
sein.
3) Soll der antretende Gesell dasz Meisterstück innerhalb Viertel
jahr und solches nach itziger Zeit Manir, auf dasz er daszelbe
zu seinem Nutzen verkauffen möge, verfertigen und dem
Ampt aufzeigen; da es aber tadelhafftig nach Gestalt des
Fehlers auf i, 2, 3 oder 4 Rthal. und nicht höher im Ampt
gestraffet werden; solte es nun gantz untauglich sein, dasz
er mit dem Meisterstück nicht bestehen köndte, alszdan soll
man daszelbe den Amptherren, die darüber judiciren sollen,
vortragen. Wird es nun untauglich befunden, soll er keine
Straff geben, sondern noch ein Jahr vor Gesell arbeiten, auf
dasz er sich perfectionire und beszere und alszdann übers
Jahr dasz Meisterstück vortsetzen.
4) Hey Aufzeigung seines Meisterstückes soll er sein (ield
niederlegen, und dafern dasz Meisterstück angenommen und
tauglich befunden wird, vermöge Specipcation, wasz ein
jedweder geben soll, abtragen, worbey dan alle übrige
Amptskösten, insonderheit die kostbahren Beschauungen,
die in werender Zeit, da dasz Meisterstück von den jungen