Die Exekution der fremden Staaten.
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Intervention erscheint. Das Hauptbeispiel ist die Jnterzession Deutsch
lands Frankreichs und Rußlands nach dem Frieden von Shrmonosekl
1895/durch die Japan veranlaßt wurde, einen Teil seiner Forderungen
an China falten zu lassen.
Uber gute Dienste und Mediation s. unten § 32.
VII. Es ist eine weitere Konsequenz der Gleichheit und Unavhan-
aiqkeit der Staaten (par in parem non habet indicium!), daß der
Staat dem fremden Staat gegenüber keine Staatsgewalt ausüben
darf, es sei denn, daß er wie ein Privatmann, also im Gewände des
Fiskus, z. B. als Unternehmer von Eisenbahnen, aus sremdem Gebiet
auftritt 1 . Eine Ausnahme besteht ferner insoweit, als sich em Staat
sonstwie freiwillig fremder Gerichtsbarkeit unterwirft und sofern es
sich um Grundstücke auf fremdem Gebiete handelt. Labei gilt, daß,
wenn ein Staat eine Klage in einem fremden Staat anstrengt, er
sich deshalb doch noch nicht eine Widerklage gefallen lassen mutz.
Die Unabhängigkeit der Staaten bringt es weiter mit sich, daß, soweit
nicht vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, ein Staat m bezug
aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung vollkommen unab-
hänaig gestellt ist, soweit er im Rahmen seiner Gebietshoheit handelü
Diese ist Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet und
durch diese Beziehung räumlich umgrenzt (Lcht). Das betagt,
daß wer und was sich aus einem Gebiet befindet, der Staatsgewalt
des betr. Staates unterworfen ist, dem das Gebiet gehört (quidcpnd
est in territorio, etiam est de territorio). Eine Ausnahme besteht
soweit nicht dingliche Klagen in Betracht kommen, ur den Umkreis
der sogenannten „Exterritorialen", die zwar nicht notwendig der Ge
setzgebung des Aufenthaltsstaates entzogen, wohl aber ferner Zwit-
i Val. übriqens Art. 281 des Versailler Friedens „si le Gouvernement
aUemand se livre au commerce international, il n’aura, a ce pomt e
vue . .., aucun des droits, privileges et immumtes de la souveramete
entivreLend den anderen Frieden mit den Zentralmächten. Übrigens ist
die Frage sehr bestritten. Vgl. etwa Triepel, Gerichtsbarkeit über fremde
Staaten im Archiv f. öff. Recht 1911, f 3» JI 309s
Diena Diritto intemazionale1,134j. (vorzüglich), Sonnig, Die iS ch
barkeit über fremde Staaten, 1903; Dynovsky, Zulässigkeit emer Zwangs-
Vollstreckung gegen auswärtige Staaten 1917 (Sammlung von Gutachten
zum Hellfeldsall; dieser selbst im Jahrbuch des oft. Rechts V 1911) und
vorzüglich — van Praag, Jurisdiction en droit international public, 1917.