Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 295

ilteren und im ausländischen Rechte einen besonderen Qualifikationsgrund abgibt, ist im
geltenden Rechte nur nach zwei Richtungen hin von Bedeutung: die Tatsache, daß der
Getötete ein Aszendent des Täters ist, bewirkt beim Totschlag eine Strafschürfung (8 215
St.G.B.); der Vatermord dagegen hat keine Auszeichnung erfahren und macht nicht
einmal, wie nach preußischem Recht, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte obli—
gatorisch. Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis von Bedeutung bei der Kindestötung.
II. Kindestötung. Kindestötung ist die Tötung des neugeborenen Kindes durch
die eigene Mutter (F 217 St. G.B.). Obwohl diese Tat vielfach, ja meist ohne Über—
iegung geschieht, spricht man nur von Kindes mord; denn die Mutter, die sich an dem
ieugeborenen Kinde vergreift, will dieses nicht unschädlich machen, sondern geradezu ums
Leben bringen. Die vulgäre Bezeichnung „Kindesmord“ ist ein deutliches Zeichen dafür,
daß unsere heutige Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag dem Volksrechts-»ewußtsein
 nicht entspricht. Nach heutigem Rechte gibt es, so sehr es dem Sprachgebrauch
zuwider ist, auch einen Kindes totschlag, mit anderen Worten: die Kindestötung um—
jaßt in gleicher Weise überlegte und nicht überlegte Tötung. Die Überlegung begründet
sier also nicht einmal die Anwendung eines besonderen Strafrahmens, und dies läßt es
weifelhaft, ob ihr wirklich eine so schwerwiegende Bedeutung zukommt, wie es nach der
Formulierung des heutigen Mordbegriffs zu sein scheint.
Während die Kindestötung von der O. C.O. (Art. 181) und einigen ausländischen
Rechten, z. B. dem französischen (Art. 302 e. p.), als ein besonders schweres Tötungsderbrechen
 angesehen wird, nimmt sie in Deutschland seit der Aufklärungszeit eine privi—
legierte Stellung ein. Der Grund der Milderung, über den man vielfach streitet, liegt
keineswegs in dem besonderen Verhältnis der Mutter zum Kinde, auch nicht in der ge—
ninderten Zurechnungsfähigkeit, welche man für die Gebärende anzunehmen geneigt ist.
Beide Gründe schlagen dem positiven Rechte gegenüber deshalb nicht durch, weil nach
hm die Milderung lediglich der unehelichen Mutter zu teil wird. In Rübcksicht
dierauf läßt sich die Privilegierung nur auf das der Täterin regelmäßig innewohnende
Motiv der Furcht vor Schande zurückführen. Demgemäß muß die Toͤtung, um als
Kindesmord behandelt werden zu können, spätestens gleich nach der Geburt geschehen.
Denn der Geburtsakt kann, wenn das Kind bereits längere Zeit gelebt hat, kaum
verheimlicht werden. Ist er aber publik geworden, hört die Möglichkeit, Schande zu
derbergen, auf.
III. Tötung auf Verlangen. Ein weiteres privilegiertes Tötungsdelikt ist
die Tötung auf Verlangen (5 216 St. G.B.). Da nur ausdrückliches und ernstliches
Verlangen die mildere Strafe dieses Sonderdelikts begründet, bleibt die Tat bei bloßer
Finwilligung Mord oder Totschlag. Sie ist Vergehen. In Ermangelung einer Straf—
bestimmung über Versuch kann dieser nicht geahndet werden, und es fragt sich nur, ob
die etwa in dem Versuche enthaltene Körperverletzung Strafe verdient. Dies setzt aber
oraus, daß die versuchte Tötung alle Merkmale der strafbaren Körperverletzung teilt.
Der Toͤtungsvorsatz enthält keineswegs immer einen Verletzungsvorsatz. Ist dies aber
auch der Fall, so erscheint doch die Annahme bedenklich, daß der Gesetzgeber, der die ver—
uchte Tötung straflos läßt, diese als Körperverletzung nach einem zum Teil schwereren
Hesetz als die vollendete Tötung habe bestrafen wollen.
Kindestötung und Tötung auf Verlangen sind neben Mord und Totschlag die
einzigen selbständigen Tötungsdelikte. Die Tötung bei Unternehmung einer strafbaren
Handlung (&F 214 St. G. B.) ist also ebenso wie die Aszendententötung nichts weiter als
eine Qualifikation des Totschlags.
1V. Fahrlässige Tötung. Alle genannten Tötungsverbrechen erfordern
Vorsatz. Bei dem Angriff auf das höchste Rechtsgut ist aber auch mit Recht die Fahr—
ässigkeit unter Strafe gestellt (F 222 St. G. B). Daß sie die Feststellung des Kausal—
usammenhangs zwischen der verbrecherischen Tuͤtigkeit und dem Tod des Opfers nicht
entbehrlich macht, versteht sich von selbst. Die beichtsinnigste Hantierung, welche eine
rödliche Verwundung herbeiführt, ist keine fahrlässige Tötung, sobald der Verwundete
don einem Dritten den Gnadenstoß erhält.
            
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