Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  66.  Verfügbarsein  der  Productionsmittel.  133
gemeinschaftlich  aus,  sondern  bestellen  und  ernten  ebenso  auch  die
vorübergehend  zum  Nährfruchtbaue  erwählten  Grundstücke,  deren
Ernteertrag  sie  unter  einander  vertheilen.
Später,  nach  Entstehen  ständigerer  Niederlassungen,  welche
meist  in  Dorfschaften,  ausnahmsweiser  in  Hofanlagen  erfolgen,
verbleibt  zwar  der  Boden  fernerhin  noch  Gemeingut  der  weiteren
Volks-  und  bezüglich  der  engeren  Siedelungsgemeinschaft,  werden
aber  die  intensivst  betvirthschafteten  Grundstücke  seitens  der  Einzelnen ­
  und  deren  Familien  getrennt  benutzt.  Diese  Sonderbenntznng
  vermittelt  den  allmählichen  Uebergang  zum  Sondereigen.
In  letzteres  gelangt  am  frühesten  der  Platz,  auf  welchem  das
eigene  Haus  mit  seinen  etwaigen  Nebengebäuden  steht,  demnächst
die  ganze  Hofstätte,  welche  ihrerseits  die  nächstgelegenen  und  durch
den  Dorf-  oder  Hofzaun  miteingehegten  Grundstücke  (Hofplatz  und
Gärten  re.)  umfaßt,  weiterhin  auch  Acker  und  Wiese.  So  hatte
z.  B.  bei  den  ältesten  Dorfanlagen  der  einzelne  Dorfgenosse,  beziehentlich ­
  dessen  Stelle,  vorerst  nur  einen  Anspruch  auf  verhältnismäßige ­
  Mitbenutzung  des  außerhalb  vom  Dorfe  befindlichen
Gemcinlandes,  auf  private  Benutzung  der  ihm  jeweilig  in  der
Feldmark  zukommenden  Acker-  oder  Wiesentheile,  und  auf  Theilnahme ­
  an  den  Nutzungen,  welche  das  übrige  Land  gestattet.  Die
Zutheilnng  der  Landantheile  in  den  nun  zwischen  Bestellung  und
Ernte  der  gemeinsamen  Benutzung  entzogenen  Feldern  geschah
ehemals,  um  allen  Berechtigten  gleichmäßig  gerecht  zu  werden,
durch  von  Zeit  zu  Zeit  wiederholte  Verloosung,  bis  endlich  das
Bedürfniß,  mittelst  intensiverer  Bewirthschaftung  höhere  Naturalerträge ­
  zu  erreichen,  dazu  nöthigte,  jene  gänzlich  aufzugeben  und
die  bestehende  Vcrtheilung  zu  einer  dauernderen  werden  zu  lassen.
Das  Nutzungsrecht  erstreckte  sich  nunmehr  auf  bestimmte,  cinfür
  allemal  überlassene  Feldstücke,  die  nach  und  nach  in  das
Privateigenthum  der  Nutzungsberechtigten  übergingen,  welches
jedoch  durch  Weiderechte,  Flurzwang  und  Vorkaufsrechte  re.  noch
mannigfach  beschränkt  war.  Alles  andere  Land,  die  neben  Unland ­
  und  Wasserstücken  rc.  namentlich  in  Weide  und  Wald  bestehende ­
  „gemeine  Mark",  blieb  ungleich  länger  unvertheilt  der
gemeinschaftlichen  Benutzung  vorbehalten,  mittelst  deren  der
Hutnngs-  und  Holzbedarf  noch  gcraunre  Zeit  hindurch  ohne  Hinzutreten ­
  eigentlicher  Production  befriedigt  werden  konnte.  Ebensowenig
  lag  bei  dünner  Bevölkerung  ein  Anlaß  dazu  vor,  jeden
sich  darbietenden  Bodenraum  unmittelbar  für  die  Gesammtheit
            
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