Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  66.  Verfügbarseilt  der  Productionsmittel.  136
verwendet  werden,  wenn  sonderwirthschaftliche  Einzelinteressen
hierzu  antreiben.  In  einer  allgemeinen  Gemeinwirthschaft  wäre
schon  dessen  Aufsparen  weit  weniger  ansgedehnt  möglich.
Im  weiteten  Verlaufe  der  Entwickelung  des  Privateigeuthums
  dehnt  sich  endlich  der  durch  Eigenthumsrechte  zu
gewährende  Rechtsschutz  überhaupt  arsi  Mehrerlei  und  namentlich ­
  auch  arrf  das  in  Urheberrechten  bestehende,  fälschlich  sogenannte
  geistige  Eigenthum  ans.
Ein  Eigenthum  an  Ideen  kann  es  an  sich  nicht  geben,  sondern ­
  nur  an  der  äußeren  Verkörperung  solcher  in  litterarischen
und  artistischen  Erzeugnissen,  gewerblichen  Erfindungen  re.,  welches
durch  zeitlich  begrenzte  Autorenrechte,  Erfindungspatente  re.  gewahrt
  zu  werden  vermag.  Allgemeinhin  aber  ist  das  Recht  des
Urhebers  an  bent  durch  Nachdruck  und  Nachbildung  vervielfältigungsfähigen
  Erzeugniß  seiner  geistigen  Arbeit  volkswirthschaftlich
  wieder  deshalb  gerechtfertigt,  »veil  es  die  Erlangung  einer
gerechten  Vergeltung  dafür  ermöglicht,  d.  h.  einer  solchen,  »velche
sich  tnit  zunehmender  Verbrcituttg  des  betreffenden  Products  erhöht, ­
  und  dadurch  zugleich  zu  derartigen  Productionen  wirksamst
anregt.  Im  besondern  hingegen  ist  freilich,  gänzlich  abgesehen  von
dem  Markenschutze,  dessen  Zweck  sich  doch  mehr  darauf  beschränkt,
die  Erkennbarkeit  des  Ursprungs  einer  Waare  durch  anerkannte
Waarenzeichen  sicherzustellen,  nebenbei  nicht  zu  verkennen,  daß  der
Patent-  und  ebenso  der  leicht  sehr  belästigende  Musterschutz  immerhin ­
  weniger  frei  von  Unzulänglichkeiten  bleibt,  als  z.  B.  der  dem
Urheber  eines  Schriftwerkes  gewährte  Schutz.  Namentlich  läßt
sich  gegen  die  unbedingte  Zweckmäßigkeit  des  Patentschutzes  ein-»venden,
  daß  verbessernde  Fortschritte  durch  ihn  wesentlich  erschwert
werden'können,  daß  Erfindungen  gegenwärtig  oft  einfache  und
daher  von  Mehreren  gleichmäßig  zu  ziehende  Folgerungen  aus
wissenschaftlichen  Entdeckungen  sited,  und  daß  er  seltener  betn
ursprünglichen  Erfinder,  meist  lediglich  dem  späteren  Patentkäufer
  zugutkommt.  Ferner  erscheint  bei  Anwendung  des  Voruntersnchnngsverfahrens
  eine  verläßliche  Prüfung  der  Neuheit
oder  sogar  der  Nützlichkeit  einer  Erfindung  durch  die  Patentbehörde
kaum  ausführbar,  und  beim  bloßen,  zur  allenfallsigen  Entscheidllng
  über  die  Priorität  nöthigenden  Anmeldeverfahren  die  Erhebung ­
  höherer  Patenttaxen  fast  unvermeidlich,  die  nun  wieder
für  den  minder  bemittelten  Erfinder  drückend  werden.
            
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