§ 66. Verfügbarseilt der Productionsmittel. 136
verwendet werden, wenn sonderwirthschaftliche Einzelinteressen
hierzu antreiben. In einer allgemeinen Gemeinwirthschaft wäre
schon dessen Aufsparen weit weniger ansgedehnt möglich.
Im weiteten Verlaufe der Entwickelung des Privateigeuthums
dehnt sich endlich der durch Eigenthumsrechte zu
gewährende Rechtsschutz überhaupt arsi Mehrerlei und namentlich
auch arrf das in Urheberrechten bestehende, fälschlich sogenannte
geistige Eigenthum ans.
Ein Eigenthum an Ideen kann es an sich nicht geben, sondern
nur an der äußeren Verkörperung solcher in litterarischen
und artistischen Erzeugnissen, gewerblichen Erfindungen re., welches
durch zeitlich begrenzte Autorenrechte, Erfindungspatente re. gewahrt
zu werden vermag. Allgemeinhin aber ist das Recht des
Urhebers an bent durch Nachdruck und Nachbildung vervielfältigungsfähigen
Erzeugniß seiner geistigen Arbeit volkswirthschaftlich
wieder deshalb gerechtfertigt, »veil es die Erlangung einer
gerechten Vergeltung dafür ermöglicht, d. h. einer solchen, »velche
sich tnit zunehmender Verbrcituttg des betreffenden Products erhöht,
und dadurch zugleich zu derartigen Productionen wirksamst
anregt. Im besondern hingegen ist freilich, gänzlich abgesehen von
dem Markenschutze, dessen Zweck sich doch mehr darauf beschränkt,
die Erkennbarkeit des Ursprungs einer Waare durch anerkannte
Waarenzeichen sicherzustellen, nebenbei nicht zu verkennen, daß der
Patent- und ebenso der leicht sehr belästigende Musterschutz immerhin
weniger frei von Unzulänglichkeiten bleibt, als z. B. der dem
Urheber eines Schriftwerkes gewährte Schutz. Namentlich läßt
sich gegen die unbedingte Zweckmäßigkeit des Patentschutzes ein-»venden,
daß verbessernde Fortschritte durch ihn wesentlich erschwert
werden'können, daß Erfindungen gegenwärtig oft einfache und
daher von Mehreren gleichmäßig zu ziehende Folgerungen aus
wissenschaftlichen Entdeckungen sited, und daß er seltener betn
ursprünglichen Erfinder, meist lediglich dem späteren Patentkäufer
zugutkommt. Ferner erscheint bei Anwendung des Voruntersnchnngsverfahrens
eine verläßliche Prüfung der Neuheit
oder sogar der Nützlichkeit einer Erfindung durch die Patentbehörde
kaum ausführbar, und beim bloßen, zur allenfallsigen Entscheidllng
über die Priorität nöthigenden Anmeldeverfahren die Erhebung
höherer Patenttaxen fast unvermeidlich, die nun wieder
für den minder bemittelten Erfinder drückend werden.