Full text : Die Volkswirthschaftslehre

136  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Produclionsmittel.
Gleichzeitig  erweitern  sich  einerseits  die  Eigenthumsrechte
selbst,  während  andererseits  Beschränkungen  derselben  mehr
nur  noch  insofern  eintreten,  als  solche  insbesondere  beim
Grundeigenthum  mittelbar  oder  unmittelbar  im  Interesse
der  Gesammtheit  nothwendig  werden.
Die  Verfiigung  über  den  vom  Sondereigenthum  lebzeitlich  zu
machenden  Gebrauch  wird  im  Ganzen  zunehmend  unbeschränkter
ebenso  dessen  Fortvererbung  über  die  Lebenszeit  hinaus.  Selbst
Grundstücke  dürfen  schließlich  seitens  ihres  Eigenthümers  in  beliebigerer ­
  Weise  bei  eigener  Bewirthschaftung  benutzt  oder  unbenutzt ­
  gelassen,  an  Andere  abgetreten,  zur  Nutzung  überlassen,
verpfändet,  in  einer  Hand  angehäuft  oder  gegentheilig  zerstückelt
werden.  Die  sich  aus  dem  Eigenthume  ergebende  und  nlit  diesem
sich  weiter  ausbildende  Erblichkeit  des  Vermögens  sichert  aber  zunächst ­
  der  Familie  dessen  Erhaltung  und  nachher,  bei  lediglich
durch  Pflichttheilsbestimmungen  in  Schranken  gehaltener  Testirfreiheit,
  auch  dem  Erblasser  die  Möglichkeit,  nach  bestem  Ermessen
über  ¡einen  bcrcinßigcn  IcßlwiHig  &u  üerfÜQcn.  ÄHc
derartige  Wandelungen  begünstigen,  indem  sie  dem  ivirthschaftlich
bcre^gien  @igcmwße  ber  8igen#mer  einen  mit,  ¿citlich
  unbeengteren  Spielraum  eröffnen,  in  der  Mehrzahl  der  Fälle
zugleich  die  zweckmäßige  Benutzung  der  Eigenthumsobjecte.
Beschränkungen  des  Privateigenthums  werdeit  in  den  Fällen
nothwendig,  in  beiten  ohne  Eingriffe  in  die  Dispositionsbefugniß
Einzelner  überwiegend  bedeutsame  Bedürfnisse  Anderer  und  der
beren  8cfricbiomig  im  öffcntiid)cn  anten#  Ment
unbefriedigt  bleiben  müßten.  Solche  Eingriffe  bleiben  demnach
hauptsächlich  dem  Grundeigenthnme  gegenüber  unvermeidlich  weil
die  besonderen  Falls  eintretende  Gruiidstücksbenntzung  nicht  mir
auf  die  Nutzbarkeit  benachbarter  Ländereien,  sondern  sogar  ans
die  natürlichen  Existenzbedingungen,  welche  sich  für  die  Bevölkerung ­
  darbieten,  sowohl  förderlich  als  störend  zurückzuwirken
vermag,  und  weil  Grundstücke  mit  den  an  ihnen  haftenden  Kapitalien ­
  in  einer  bestimmten  örtlichen  Lage  unvertretbar  durch
Ihresgleichen  unersetzbar  sind.  Selbige  erfolgen  z.  B.  aus
sanitäts-  und  baupolizeilichen  Gründen,  ferner  behnfs  Erreichung
besserer  Zusammenlegung  zersplitterten  Grundbesitzes,  erfolgreicherer
  Durchführung  von  Ent-  oder  Bewässerungsanlagen  am
jeb#  bei  %froÿri«MDn  (aimngacntcignmig)
            
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