Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 70. 71. Gestaltung der Unternehmungen. 143 
Bei übergroßer Ausdehnung treten infolge steigender Schwierig- 
keit der Geschäftsleitnng und Geschäftsüberwachung Nachtheile 
ein, durch tvelche die mit Geschäftserweiterung etwa verbundenen 
sonstigen Vortheile mehr oder weniger wieder ausgewogen werden. 
Zertrennung eines Unternehmens in mehrerlei nebeneinander 
betriebene Geschäftszweige erweitert nur die Grenze der Aus 
dehnungsmöglichkeit, ohne diese zu einer unendlichen zu machen. 
Je nach ihrer Eigenartigkeit sind jedoch die Unterneh 
mungen in verschiedenem Grade erweiterungsfähig.. Ver- 
hältnißmäßig am bedeutendsten lassen sich jederzeit diejenigen 
ausdehnen, deren Betrieb wenig verwickelt, räumlich concen- 
trirt oder einer festen, gleichmäßig einzuhaltenden Regel zu 
unterwerfen ist, anr mindesten lveit hingegen solche, welche 
stetig unmiMüareë eingreifen bcë er- 
fordern. 
Wie ausdehnungsfähig ein Unternehmen ist, das hängt also 
von dessen besonderer Geartetheit und von der hierdurch bedingten 
äußerlichen Schwierigkeit seiner Durchführung ab. Je geringer 
diese ans dem einen oder anderen Grunde bleibt, um so ferner 
liegt die Grenze, von welcher an zunehmende Geschäftserweiterung 
die Leitung und Ueberwachung des Betriebes in nachtheilig zurück 
wirkender Weise unsicher macht, und umgekehrt um so näher. 
So sind z. B. bei Forstwirthschaft und Wollschafhaltung wegen 
unvcrwickelterer Einfachheit der Betriebsverhältnisse die Unter 
nehmungeil ausdehnbarer als bei Garteilban uild Milchviehhaltung, 
während räumliche Concentration des Geschäftsbetriebes, welche 
es erleichtert, dieseir von einem Staildpnnkte aus zu übersehen 
und zu beherrschen, namentlich bei manchen Zweigen des Handels 
stattfindet. Geschäfte endlich, die nach einer sich gleichbleibenden 
Regel zii betreiben sind, gestatten eher, einzelne Geschaftstheile 
der Fürsorge Anderer nach Maßgabe ertheilter Instructionen unter 
Vorbehalt der Oberleitung zu überlassen, und somit weit erheb 
lichere Ausdehnung, als entgegengesetzten Falls zulässig ware. 
§71. 
Kleine und große Unternehmungen aber ver 
halten sich in wirthschaftlicher Hinsicht schon deshalb ver-
	        
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