§ 4. Güter.
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ļ 1. Dienstleistungen ober sogar, bei
Leibeigenschaft, ganze Personen, die alsdi
als Sache aufgefaßt und behandelt werden. Bibliothek ®
Die inneren Gitter können also in den Bedürfniß
befriedigung benutzbareil persönlichen LeistmiZaģ^u denen
Jemand vermöge derselben befähigt ist, zu c
für Aildere )verden. Diese Leistungen aber ,
sächliche, insofern sie zu sachlichen Bedürsnißbefriedigungs-
mitteln und dadurch mittelbar zur Bedürfnißbefriedigung
selbst durch deren Möglichmachung verhelfen, oder bestehen
in persönlichen Diensten, mit denen der Eine einem
Minderen Beditrfnisse unmittelbar "befriedigt.
Sachlich ist dabei z. B. die persönliche Leistung eines Pflügers,
der einem Anderen zur Feldbestellung und dainit zu Brodkorn w.
vcrhilft. Persönliche Dienste hingegen, z. B. die Leistungen eines
Arztes, Lehrers, Richters und Soldaten, dienen Anderen un
mittelbar persönlich durch Verhelfen zu persönlichen Gütern, z. B.
Gesundheit, Kenntnissen, Sicherheit re.
in beweglichen und unbeiveglichen
2. Sachgüter,
Sachen bestehend.
Zu den unbeweglichen Sachen gehören die Grundstücke, be
grenzte Theile des Erdbodens nebst den darin wurzelnden Pflanzen
und gefesteten Baulichkeiten; zu den beweglichen hingegen alle
anderen Sachen.
-3. Verhältnisse zu Personen oder Sachen, aus
denen sich Beziehungen ergeben, die zur Bedürfnißbefriedigung
dienlich sind.
Derartige Beziehungen ergeben sich -z. B. ans der erworbenen
oder örtlich gesicherten Kundschaft, ans besonderen ans Gesetz oder
Vertrag beruhenden Rechten, aus der Staatsangehörigkeit und
in den Vortheilen, welche Einrichtungen und Anstalten des Staats
gewähren.
Zu äußeren Gütern werden demnach nicht etwa nur
körperliche (materielle), d. h. sächliche, sondern auch un-
körperli che (immaterielle) Güter, Dienste und Verhältnisse.