Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 4. Güter. 
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ļ 1. Dienstleistungen ober sogar, bei 
Leibeigenschaft, ganze Personen, die alsdi 
als Sache aufgefaßt und behandelt werden. Bibliothek ® 
Die inneren Gitter können also in den Bedürfniß 
befriedigung benutzbareil persönlichen LeistmiZaģ^u denen 
Jemand vermöge derselben befähigt ist, zu c 
für Aildere )verden. Diese Leistungen aber , 
sächliche, insofern sie zu sachlichen Bedürsnißbefriedigungs- 
mitteln und dadurch mittelbar zur Bedürfnißbefriedigung 
selbst durch deren Möglichmachung verhelfen, oder bestehen 
in persönlichen Diensten, mit denen der Eine einem 
Minderen Beditrfnisse unmittelbar "befriedigt. 
Sachlich ist dabei z. B. die persönliche Leistung eines Pflügers, 
der einem Anderen zur Feldbestellung und dainit zu Brodkorn w. 
vcrhilft. Persönliche Dienste hingegen, z. B. die Leistungen eines 
Arztes, Lehrers, Richters und Soldaten, dienen Anderen un 
mittelbar persönlich durch Verhelfen zu persönlichen Gütern, z. B. 
Gesundheit, Kenntnissen, Sicherheit re. 
in beweglichen und unbeiveglichen 
2. Sachgüter, 
Sachen bestehend. 
Zu den unbeweglichen Sachen gehören die Grundstücke, be 
grenzte Theile des Erdbodens nebst den darin wurzelnden Pflanzen 
und gefesteten Baulichkeiten; zu den beweglichen hingegen alle 
anderen Sachen. 
-3. Verhältnisse zu Personen oder Sachen, aus 
denen sich Beziehungen ergeben, die zur Bedürfnißbefriedigung 
dienlich sind. 
Derartige Beziehungen ergeben sich -z. B. ans der erworbenen 
oder örtlich gesicherten Kundschaft, ans besonderen ans Gesetz oder 
Vertrag beruhenden Rechten, aus der Staatsangehörigkeit und 
in den Vortheilen, welche Einrichtungen und Anstalten des Staats 
gewähren. 
Zu äußeren Gütern werden demnach nicht etwa nur 
körperliche (materielle), d. h. sächliche, sondern auch un- 
körperli che (immaterielle) Güter, Dienste und Verhältnisse.
	        
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