172
Eisendrahtgewebe mit Leinölfirnis
überzogen — nach Art. 156, P. 1 lit. a, wie Erzeugnisse aus
Eisendraht (C. 92, Nr. 14 042).
Stahlplanchetten für Korsets, mm
und weniger breit, mit Baumwollgewebe oder Leder überzogen
— nach Art. 156, P. 1 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).
Eisendraht und Stahldrahtgewebe aller
Art — nach Art. 156, P. 1 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).
b) Drahtnägel, geschnittene Nägel; Huf
nägel; Nieten, Splinte und Wirbel für
Klaviere; Nägel aus schmiedbarem Guss;
Stacheldraht für Einzäunungen, für das
Pud 4,— R
Nieten und Splinte aus Eisen — hach
Art. 156, P. 1 lit. b, aber nur in dem Falle, wenn sie aus Eisen
draht angefertigt sind (C. 92, Nr. 14 043).
c) Eisen- und Stahldraht (auch verzinnt
und verzinkt), mit Gespinststoffen oder
Guttapercha überzogen; Seile und Trossen
aus Stahl- und Eisendraht:
«) in ihrer Zusammensetzung keinen
Draht unter 1 mm Stärke enthaltend,
für das Pud 5,60 R
ß) in ihrer Zusammensetzung Draht unter
1 mm Stärke enthaltend, für das Pud 7,— R
d) Kratzen und Kratzenbänder:
a) jeder Art, ausser den weiter unten
genannten, für das Pud 6,60 R
ß) auf mit Kautschuk getränkten Ge
weben gearbeitet, ohne Filz, für das
Pud 9,50 R
d) Vertragsgemäss: Kratzen und Kratzen
bänder jeder Art, für das Pud .... 4,80 R
Vertragsgemäss: Anmerkung. Stecknadeln aus
Eisen oder Stahl, nicht zum Schmuck bestimmt,
auch mit Köpfen aus Metall oder mit kugelförmigen
Köpfen aus schwarzem, einfarbigem oder marmo
riertem Glas, werden, sofern sie nicht unter den für
künstliche Steine vorgesehenen Tarifartikel fallen,
loie Waren aus Eisen- oder Stahldraht nach Art. 156
P. 1 des Tarif es verzollt, wenn ihre Länge ein
schliesslich des Kopfes 2 1 / 2 russische Zoll (6,35 cm)
nicht übersteigt, und wenn sie den den Zollämtern
übersandten Mustersammlungen entsprechen.