Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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hergestellt  werden,  sollen  nach  Art.  156,  P.  2,  verzollt  werden
(C.  00,  Nr.  6061).
3.  elektrische  Kabel  jeder  Art,  für  das  Pud
Als  elektrische  Kabel  im  Sinne  des  Art.  156,
P.  3,  haben  nur  solche  metallische  Leitungen  zu  gelten,  welche
mit  verschiedenen  Isolierstoffen  (Kautschuk,  Guttapercha,
vegetabilischen  oder  animalischen  Faserstoffen,  mit  irgend
einer  Substanz  imprägniert)  überzogen  und  ausserdem  mit  einer
gemeinschaftlichen  Schutzhülle  aus  Hanf  oder  Metall  (Draht,
Bleiröhren  ohne  Hanf,  kupfernen  Bändern  usw.)  versehen  sind,
die  mitunter  äusserlich  mit  geteertem  Hanf,  Jute  u.  dergl.
umflochten  zu  sein  pflegt.  Alle  sonstigen  isolierten  metallenen
Leiter  aber,  die  mit  Faserstoffen  oder  Guttapercha  überzogen
sind,  aber  keine  metallene  Schutzhülle  haben  —  nach  Art.  156,
Punkt  1  und  2,  lit.  c  (C.  93,  Nr.  11  146).
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den
Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie ­
  )  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten ­
  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,  154,
155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der
in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Art.  147  vorgesehene
Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  dort  genannte ­
  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts
der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der  Metallüberzug
diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10  v.  H.  übersteigt,
unterliegen  die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
  Metalle  und  Erzeugnisse  den  Zollsätzen
oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Angelhaken  aus  Draht,  gleichviel  zu  welchem
Zwecke  sie  dienen,  auch  wenn  sie  mit  kleinen  Schlingen  zum
Anbinden  an  die  Angelschnur  versehen  sind,  sollen  nach
dem  entsprechenden  Punkte  des  Art.  156  des  Zolltarifs  verzollt ­
  werden  (C.  02,  Nr.  11  698).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105  vom
Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung  von
Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine  darstellend, ­
  nach  den  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zwar:  die  Winde  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowie  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).

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