Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Ketten  aus  Eisendraht,  die  der  Schlosserbearbeitung ­
  unterzogen  wurden,  oder  auch  nicht  —  nach
Art.  156,  P.  1  (C.  87,  Nr.  2658).
2.  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  allen
im  Art.  143  genannten  Metallen  und  Metalllegierungen: ­

a)  jeder  Art,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud
Nägel  aus  Kupferdraht  —  nach  Art.  156,  P.  2
lit.  a  (C.  92,  Nr.  14  043).
Karden  und  Kardenbänder  aus  Kupferdraht ­
  —  nach  Art.  156,  P.  2  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
Schrauben  für  Holz  aus  Kupferdraht  —  nach  Art.
156,  P.  2  lit.  a  (C.  99,  Nr.  6238).
b)  Drahtgewebe,  angefertigt  aus  Draht  mit
einem  Durchmesser:
«)  von  1  bis  einschliesslich  0,2  mm,  für
das  Pud
ß)  von  weniger  als  0,2  mm,  für  das  Pud
Gewebe,  die  ausschliesslich  aus  kupferner,  nicht  vergoldeter ­
  und  nicht  versilberter  Lametta  hergestellt  sind,
—  nach  Art.  156,  P.  2  lit.  b  (C.  01,  Nr.  9335).
c)  Draht  (auch  in  Form  eines  Bündelchens
oder  Seils),  mit  Gespinststoffen,  Guttapercha, ­
  Kautschuk  oder  anderen  gemeinen ­
  Materialien  überzogen,  mit  einem
Durchmesser  der  einzelnen  Drähte:
a)  von  0,2  mm  und  darüber,  für  das  Pud
ß)  von  weniger  als  0,2  mm,  für  das  Pud
Metallische  Elektrizitätsleiter,  ein  Bündel
von  Kupferdrähten  darstellend,  wobei  jeder  einzelne  Draht
mit  Faserstoffen  überzogen,  das  ganze  Bündel  aber  mit  einer
Schicht  geteerten  Gewebes,  einer  Schicht  dünner  Zinnfolie
und  von  aussen  mit  einem  baumwollenen  Geflecht  überzogen  ist,
stellen  in  Ermangelung  einer  festen  metallischen  Bedeckung
(Panzer)  keine  Kabel  dar  und  sind  daher  nach  Art.  156,  P.  2
lit.  c,  des  Tarifs  zu  verzollen.  Zur  Bestätigung  des  C.  93,
Nr.  11  146,  vergl.  unter  Art.  156,  P.  3  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Draht  und  Drahtwaren
jeder  Art,  mit  Seide,  auch  gemischt  mit  anderen
Gespinststoffen,  überzogen,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  mit  einem
Zuschlag  von  50  v.  H.  verzollt.
Erzeugnisse,  die  aus  Draht  oder  Stangen,
die  in  den  Punkt  2  lit.  a  des  Tarifartikels  155  hineingehören,

11,25  R

16,20  R
17,70  R

16,20  R
17,70  II
            
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