§ 122. Krcditzahlungsmittel.
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oder wenigstens nicht stets sofort einlösbares Papiergeld nur
dadurch im Umlaufe erhalten werden, daß der Staat die Pflicht
auferlegt, dasselbe unbedingt oder mindestens bis zu einem
gewissen Zahlnngsbetrage anzunehmen. Dadurch kann nun zwar
der Umlauf von den wirklichen Bedarf an derartigen Zahlungs
mitteln weit übersteigenden Massen Papiergeldes, nicht aber auch
das erzwungen werden, daß diesem mit theilweisem oder voll
ständigem Zwangskurse versehenen Papiergelde ein dem Nennwerthe,
dem gesetzlichen Kurse, entsprechender Werth beigelegt wird.
§ 122.
Papiergeld erhält sich daher, insofern nicht ein gesetz
licher Zwang zu dessen Benutzung nöthigt, dauernd nur in
der Menge im Verkehr, in lvelcher es durch den Kredit des
Ausstellers hinreichend verbürgt erscheint und jeweilig zur
Befriedigung des Bedarfs an Zahlungsmitteln erforderlich
ist. Der zeitlich je nach letzterem Bedarfe wirklich vorhandene
Papiergeldbedarf läßt sich aber niemals im Voraus ganz
sicher bemessen.
Papiergeld wird jederzeit um so williger angenommen, je
größer und dringender der Bedarf nach solchem ist, und um so
schwieriger, je geringer der bezügliche Bedarf ist. Mit dem
Sinken des letzteren steigern sich die Ansprüche an die Qualität
des Papiers.
Der Bedarf an Papiergeld hängt von der schwankenden Größe
des tvechselnden Geldbedarfes und außerdem von dem Umfange
ab, in welchem sonstige Kreditzahlungsmittel benutzt werden. Bei
jederzeit einlösbarem Papiergelde regelt sich die dem Bedarfe ent
sprechende Menge dadurch von selbst, daß bei abnehmendem
Bedarfe die nicht mehr zu dessen Befriedigung erforderlichen
Papiergeldscheine an die Kasse des Ausgebers behufs der Aus
wechselung zurückströmen, und daß bei zunehmendem Bedarfe der
Ausgeber Gelegenheit gewinnt, seinen Kredit durch Wiederausgabe
der inzwischen zurückgehaltenen Scheine wiederum in größerer
Ausdehnung zu benutzen.
Jedenfalls endlich ist das Anwendungsgebiet des Papiergeldes
um so weiter, in je kleineren Stücken es ausgegeben wird.