Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  122.  Krcditzahlungsmittel.

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oder  wenigstens  nicht  stets  sofort  einlösbares  Papiergeld  nur
dadurch  im  Umlaufe  erhalten  werden,  daß  der  Staat  die  Pflicht
auferlegt,  dasselbe  unbedingt  oder  mindestens  bis  zu  einem
gewissen  Zahlnngsbetrage  anzunehmen.  Dadurch  kann  nun  zwar
der  Umlauf  von  den  wirklichen  Bedarf  an  derartigen  Zahlungsmitteln ­
  weit  übersteigenden  Massen  Papiergeldes,  nicht  aber  auch
das  erzwungen  werden,  daß  diesem  mit  theilweisem  oder  vollständigem ­
  Zwangskurse  versehenen  Papiergelde  ein  dem  Nennwerthe,
dem  gesetzlichen  Kurse,  entsprechender  Werth  beigelegt  wird.
§  122.
Papiergeld  erhält  sich  daher,  insofern  nicht  ein  gesetzlicher ­
  Zwang  zu  dessen  Benutzung  nöthigt,  dauernd  nur  in
der  Menge  im  Verkehr,  in  lvelcher  es  durch  den  Kredit  des
Ausstellers  hinreichend  verbürgt  erscheint  und  jeweilig  zur
Befriedigung  des  Bedarfs  an  Zahlungsmitteln  erforderlich
ist.  Der  zeitlich  je  nach  letzterem  Bedarfe  wirklich  vorhandene
Papiergeldbedarf  läßt  sich  aber  niemals  im  Voraus  ganz
sicher  bemessen.
Papiergeld  wird  jederzeit  um  so  williger  angenommen,  je
größer  und  dringender  der  Bedarf  nach  solchem  ist,  und  um  so
schwieriger,  je  geringer  der  bezügliche  Bedarf  ist.  Mit  dem
Sinken  des  letzteren  steigern  sich  die  Ansprüche  an  die  Qualität
des  Papiers.
Der  Bedarf  an  Papiergeld  hängt  von  der  schwankenden  Größe
des  tvechselnden  Geldbedarfes  und  außerdem  von  dem  Umfange
ab,  in  welchem  sonstige  Kreditzahlungsmittel  benutzt  werden.  Bei
jederzeit  einlösbarem  Papiergelde  regelt  sich  die  dem  Bedarfe  entsprechende ­
  Menge  dadurch  von  selbst,  daß  bei  abnehmendem
Bedarfe  die  nicht  mehr  zu  dessen  Befriedigung  erforderlichen
Papiergeldscheine  an  die  Kasse  des  Ausgebers  behufs  der  Auswechselung ­
  zurückströmen,  und  daß  bei  zunehmendem  Bedarfe  der
Ausgeber  Gelegenheit  gewinnt,  seinen  Kredit  durch  Wiederausgabe
der  inzwischen  zurückgehaltenen  Scheine  wiederum  in  größerer
Ausdehnung  zu  benutzen.
Jedenfalls  endlich  ist  das  Anwendungsgebiet  des  Papiergeldes
um  so  weiter,  in  je  kleineren  Stücken  es  ausgegeben  wird.
            
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