§ 8. Erlangung bor Güter. 11
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z. B. des Athmens re., bestehende Benutzung letzterer durch
Occupation oder zur Production mindestens Anwendung non
Arbeit, und diese meist wieder Verwendung von Kapital, z. B.
von Geräthschaften w. voraus.
§ 8.
Jeder kann demnach unmittelbar durch Selbstbeschaffung
(„Eigengewiunung") nur solche Güter erlangen, welche er
selbst, allein oder mit Hilfe Anderer,' vermöge ihm verfügbarer
innerer und äußerer Güter zu oecnpiren oder zu produciren
vermag.
Ohne Benutzung schon vorhandener Güter wäre namentlich
eine Production gar nicht möglich. Jede solche ist vielmehr
deshalb, weil jene beim Gebrauch für menschliche Zwecke
entweder sofort àr nach und nach verbraucht werden, stets
mit einer gleichzeitigen Consumtion, Verzehrung von
Gütern, verbunden.
Der Mensch, welcher keine neuen Stoffe zu erschaffen vermag,
kann vorhandene auch nicht wieder völlig, sondern nur in ihrer
bisherigen Beschaffenheit und Tauglichkeit zur Bedürfnißbefriedigung
schneller oder langsamer verbrauchen und dadurch rücksichtlich
jener vernichten. So werden unter den Sachgütern z. B.
Nahrnngsmittel und Brennmaterialien beim Gebrauch zur
Sättigung und zum Heizen sofort, Gebäude, Bekleidungsstücke hingegen
durch allmähliche Abnutzung bis zum Unbrauchbarwerden
aufgebraucht.
Diese bezweckt Bedürfnißbefriedigung, während die
Production schließlich doch immer nur Mittel zur Ermöglichung
einer Cousumtiou ist.
Eousumtiou und Production bedingen sich somit gegenseitig
und lverden daher beiderseits mit Anivachsen des Gesamiutbedarfes
sowohl in größerer Ausdehnung als in
gesteigerter Mannigfaltigkeit erforderlich.
Erstere bleibt eine unumgängliche Vorbedingung letzterer und
diese wieder eine nothwendige Voraussetzung jener, wonach zwischen