Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  128.  129.  Kreditförderungsmittcl.  245
durch  die  ausleihenden  Unternehmer  aufgebrachten  Kapitals
übernehmen.
Das  gleichzeitige  Betreiben  ganz  verschiedenartiger  Kreditgeschäfte ­
  durch  eine  und  dieselbe  allgemeinere  Kreditanstalt  ist
theils  geboten,  falls  jene  sich  gegenseitig  bedingen  oder  wenigstens
angemessen  ergänzen,  theils  unumgänglich,  wenn  sich  für  den
Betrieb  gleichartiger  Kreditgeschäfte  noch  kein  hinreichend  großer
Wirkungskreis  darbietet,  oder  kann  auch  durch  die  beträchtliche
Größe  eines  derartigen  Unternehmens,  welche  zur  Verbindung
unterschiedlicher  Geschäfte  befähigt,  gerechtfertigt  sein.  Die  Nothwendigkeit ­
  und  zunehmende  Unentbehrlichkeit  besonderer,  für
bestimmte  einzelne  Bedürfnisse  und  Zwecke  berechneter  Kreditanstalten ­
  aber  beruht  darauf,  daß  die  Qualität  des  Kreditbedürfnisses
je  nach  den  Zwecken,  für  welche  Kredit  gesucht  wird,  äußerst
verschieden  ist,  und  daß  diese  Verschiedenheit  bei  gesteigerter
Kreditbenutzung  immer  schärfer  hervortritt.
Letztere  Anstalten  vermögen  übrigens  durch  ihr  vermittelndes
Dazwischentreten  zwischen  Schuldner  und  Gläubiger  ebenfalls
nicht  mehr  zu  leisten,  als  für  solche  Unternehmungen  und  wirthschaftlichc
  Zwecke,  welche  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  dann
einen  günstigen  Erfolg  erwarten  lassen,  wenn  sie  mit  ansrcichcndein
  Kapital  unternommen  und  bezüglich  verfolgt  werden,  dieses
Kapital  unter  möglichst  Vortheilhaften,  sowie  insbesondere  dem
eigenartigen  Krcditbcdürfnisse  der  Schuldner  entsprechenden
Bedingungen  zu  verschaffen,  und  zugleich  für  die  Besitzer  von
zum  Ausleihen  bestimmten  Geldkapitalien  das  Kreditgcbcn  durch
Uebernahme  des  damit  verbundenen  Wagnisses,  Beseitigung  der
beim  unmittelbaren  Ausleihen  an  Einzelne  zu  befürchtenden
Unznträglichkcitcn,  Erleichterung  der  Zurückforderung  oder  Forderungsübertragung
  ?c.  thunlichst  sicher  und  zusagend  zu  machen.
#  129.
Unter  diesen  besonderen  Kreditanstalten  sind  hauptsächlich ­
  zu  unterscheiden  neben  den  älteren,  zur  Uebertragung
vorübergehender  Noth  bestimmten  L  ei  h  an  sta  l  ten,  den  Leihhäusern ­
  und  Hilfskassen,  zunächst  Grundkreditanstalten
(Jmmobiliar-Kreditanstalten),  lvelche  für  den  Grundbesitz
den  ans  Grundstücke  und  Gebäude  zu  nehmenden  langfristigen
            
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