Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 129. 130. Kreditförderungsmittel. 249 
schaft gar zu verwickelt, und andererseits das Bedürfniß, welches 
sie befriedigen wollen, je nach dem jctvciligeu Erwachen oder 
Ruhen der Lust zur Neubildung von Gesellschaftsuutcrnehmungeu 
ein nngícidjmKigg cintrctcnbcë ist. cë il)nm nnn ^citmcilig 
im ^angtgeMaft, bem (Brimbimgë#d#, an geeigneter @c^(í)ä^^ë= 
gcIcģcn^cit, so müssen i^rc Mittel mc^r aíê bi^cr in 5ië 
dahin nebenbei betriebenen gewöhnlichen Bankgeschäften nutzbar 
zu machen suchen, was alsdann mit dazu beiträgt, daß die 
als „Universalunternehmungsanstalten" gescheiterten besonderen 
„Gründungsbanken" sich schließlich zu allgemeinen Industrie- und 
Handels-Banken umbilden, welche allgemeinhin den von größeren 
industriellen und Handels-Unternehmungen gebrauchten Kredit 
vermitteln. 
§ 130. 
Kreditgesetze befördern die Kreditbenutzung, indem 
biefeiben burd) ®cmöl)nm0 üon W ßrebitgeben 
sicherer und das Kreditnehmen leichter machen. Vollständig 
wirksam sind aber freilich Schuldgesetze nur dann, wenn sie 
dem Gläubiger rasch und ohne nnverhältnißmäßige Weit 
läufigkeiten zu seinem Rechte verhelfen. 
' Krcditgesctze ergänzen die privatwirthschaftlichcn Grundlagen 
des Kredits. Dadurch, daß der etwa fehlende oder saumselige 
Wille des seiner Verbindlichkeit nicht nachkommenden Schuldners 
sofort bnrd) o5rigfcitM)cn ¿mang erseht merken sann, frönst 
sich die mit dem Kreditgeben verbundene Verlustgefahr ans die 
Fälle ein, in denen die Vermögenslage des Schuldners und 
bezüglich der Werth des Unterpfandes bei der Kreditgewährung 
überschätzt wurde oder inzwischen eine unvorhergesehene Ver 
schlechterung erlitten hat, während mit der Verminderung jener 
Gefahr zugleich das Kreditnehmen unbehinderter und der Preis 
des zu erlangenden Kredits selbst niedriger wird. 
Die Strenge der Schuldgcsctze, die in früherer Zeit zufolge 
der da noch rücksichtlich der Krcditbenntzung vorherrschenden Zu 
stande am härtesten zu sein und dagegen in späterer Zeit dadurch 
abgeschwächt zu werden pflegt, daß bei zunehmender Kredit- 
bedürftigkeit zunächst mildere Bestimmungen Eingang finden, 
welche den Schuldner vor Bedrückungen durch den Gläubiger 
schützen wollen, nimmt daher auf den höheren Kulturstufen, wo 
der Kredit ein allgemeines und unentbehrliches Bedürfniß
	        
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