§ 129. 130. Kreditförderungsmittel. 249
schaft gar zu verwickelt, und andererseits das Bedürfniß, welches
sie befriedigen wollen, je nach dem jctvciligeu Erwachen oder
Ruhen der Lust zur Neubildung von Gesellschaftsuutcrnehmungeu
ein nngícidjmKigg cintrctcnbcë ist. cë il)nm nnn ^citmcilig
im ^angtgeMaft, bem (Brimbimgë#d#, an geeigneter @c^(í)ä^^ë=
gcIcģcn^cit, so müssen i^rc Mittel mc^r aíê bi^cr in 5ië
dahin nebenbei betriebenen gewöhnlichen Bankgeschäften nutzbar
zu machen suchen, was alsdann mit dazu beiträgt, daß die
als „Universalunternehmungsanstalten" gescheiterten besonderen
„Gründungsbanken" sich schließlich zu allgemeinen Industrie- und
Handels-Banken umbilden, welche allgemeinhin den von größeren
industriellen und Handels-Unternehmungen gebrauchten Kredit
vermitteln.
§ 130.
Kreditgesetze befördern die Kreditbenutzung, indem
biefeiben burd) ®cmöl)nm0 üon W ßrebitgeben
sicherer und das Kreditnehmen leichter machen. Vollständig
wirksam sind aber freilich Schuldgesetze nur dann, wenn sie
dem Gläubiger rasch und ohne nnverhältnißmäßige Weit
läufigkeiten zu seinem Rechte verhelfen.
' Krcditgesctze ergänzen die privatwirthschaftlichcn Grundlagen
des Kredits. Dadurch, daß der etwa fehlende oder saumselige
Wille des seiner Verbindlichkeit nicht nachkommenden Schuldners
sofort bnrd) o5rigfcitM)cn ¿mang erseht merken sann, frönst
sich die mit dem Kreditgeben verbundene Verlustgefahr ans die
Fälle ein, in denen die Vermögenslage des Schuldners und
bezüglich der Werth des Unterpfandes bei der Kreditgewährung
überschätzt wurde oder inzwischen eine unvorhergesehene Ver
schlechterung erlitten hat, während mit der Verminderung jener
Gefahr zugleich das Kreditnehmen unbehinderter und der Preis
des zu erlangenden Kredits selbst niedriger wird.
Die Strenge der Schuldgcsctze, die in früherer Zeit zufolge
der da noch rücksichtlich der Krcditbenntzung vorherrschenden Zu
stande am härtesten zu sein und dagegen in späterer Zeit dadurch
abgeschwächt zu werden pflegt, daß bei zunehmender Kredit-
bedürftigkeit zunächst mildere Bestimmungen Eingang finden,
welche den Schuldner vor Bedrückungen durch den Gläubiger
schützen wollen, nimmt daher auf den höheren Kulturstufen, wo
der Kredit ein allgemeines und unentbehrliches Bedürfniß