256 Buch 3. Kap. 2. Cireulationsmittel.
weder nicht leicht aufbewahruugsfähig und deshalb schwer in
Vorrath zu halten sind, oder welche nicht gleichmäßig, sondern
vorzüglich nur zu einer gewissen Zeit angeboten und gesucht sind,
oder rücksichtlich welcher nur durch das gleichmäßige Angebot
seitens vieler Producenten eine größere Concurrenz der Käufer
hervorgerufen werden kann, drängen sich aber bei rascherer Ab
wickelung der Geschäfte vorerst auf kürzere Marktdauer zusammen
und concentriren sich zuletzt, insofern sie nicht etwa ausschließlich
den Zwecken des Detailhandels dienen, durch Eingehen der kleineren
zu einer geringeren Anzahl größerer au einigen Hauptmarktorten,
zumal daneben die nunmehr um so viel leichter gewordene Com-
munication auch Abschlüsse mit bedeutenderen Producenten außer
halb des Marktes möglicher macht.
Regelmäßige Waaren-Auetionen werden neben den in
Bezug auf Immobilien k. altüblichen Versteigerungen erst während
der höheren Kulturstufen bei seitens der Nachfrage hinlänglich
starker Concurrenz möglich und begegnen da hauptsächlich, obgleich
keineswegs ausschließlich, einem Bedürfnisse des Großhandels.
Dieselben kommen zunächst im Einfuhrhandel bei großen
Importen in Aufnahme, gehen von jenem auf den Binnenhandel
über und bilden sonach später eine allgemeiner angewendete
Verkaufsweise, welche namentlich in solchen Füllen (z. B. beim
Verkaufe von Schlacht- und Zuchtvieh, Wolle, Holz k.) benutzt
wird, wo seitens eines Verkäufers oder mehrerer gemeinschaftlich
verkaufenden Verkäufer ans einmal ein größeres, in einzelnen
Posten abzunehmendes Massenangebot gemacht zu werden vermag.
Ebenso wird das regelmäßige Zusammenkommen von
Geschäftsleuten behufs des. Geschäftemachens in bestimmten
Lokalen, Börsen, zu feststehenden Zeiten (Börsenzeiten) erst
dann Bedürfniß, nachdem sich bereits örtlich ein sehr lebhafter
Handelsverkehr überhaupt oder in Bezug ans gewisse Waaren-
gattnngen entwickelt hat, und der Börsenverkehr, der Kauf- und
Verkauf auf Lieferung und bezüglich nach Probe, erst dann
möglich, nachdem den Geschttftemachenden selbst ein höherer Grad
von Zuverlässigkeit und Geschüftsgewandtheit eigen geworden ist.
Uebrigens ist die Börse, an welcher der Geschäftsverkehr durch
die Börsenordnung geregelt und die strenge Einhaltung dieser
durch die Börscncommissiou überwacht wird, entweder eine all
gemeine oder besondere, je nachdem dieselbe zur Bermittelung
ganz verschiedenartiger oder mehr gleichartiger Geschäfte dient.