260 Buch 3. Kap. 2. Circulationsmittel. § 137. Umsatzmittel.
Anwendung richtiger Meßgcräthe und zuverlässiger Messungs-
weisen abhängig ist, um so nothwendiger wird es, das; die
gemeinwirthschaftliche, von der öffentlichen Gewalt ausgehende
Fürsorge um das Maßwesen sich darauf erstreckt, durch Aichen
der int Verkehre zu benutzenden Maße und Gewichte deren
Uebereinstimmung mit aufbewahrten Normalmaßen zu gewähr
leisten, durch zweckmäßige Vorschriften über die Form lind
Beschaffenheit der zulässigen Maße und Waagen sowie über die
Art und Weise des Messens selbst die rechtliche Ausführung
desselben zu wahren zu suchen, und die Einhaltung der gesammten
desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen.