264 Buch 4. Distribution der Güter.
Jedes Einkommen besteht ursprünglich in Arbeitserfolgen oder
SBermögcnannbungen, beaügíi# in ben bmnit 611186^11^)^11
Gegenwerthen und der ebenfalls tauschivcise erlangten Vergeltung
fur Anderen geleistete Arbeit oder abgetretene Nutzungen. ' Jeder
welcher fortdauernd seine Bedürfnisse selbständig befriedigen will!
ohne das etwa bereits besessene Vermögen nach und nach gänz
lich aufzuzehren, muß sich durch Betheiligung an der Production
durch eigene productive Thätigkeit oder wenigstens durch Ueber-
lassuug seines Vermögens au Andere zur productiven Benutzung,
Einkommen zu verschaffen suchen, und bezieht alsdann letzteres
alv ursprüngliches Einkommen in selbst producirten
Werthen, entweder als „unmittelbar ursprüngliches" in selbst
producirten Gütern oder als „mittelbar ursprüngliches" in durch
Tausch erworbenen Gütern. Es besteht also das unmittelbar
ursprüngliche Einkommen z. B. des Landwirths in Getreide,
Wolle re., des Berg- und Hüttenmannes in Silber, Blei zc.!
des Künstlers in Kunstleistungen; das mittelbar ursprüngliche
Einkommen aber schließlich in denjenigen Bedürfnißbefriedigungs-
ntitWn, w#c mit n# selbst gebrau#!! @igc#robuctcii
beziehentlich mittels der von einem Unternehmer für geleistete
Arbeit oder überlassene Vermögensnutzung erhaltenen Bezahlung
cmocto# werben, nnb %erfcitë bag @racugni& einer Kinns!
vorausgegangenen Zeit sein können.
Sogcnnnntea nbgclcitetea 6 infam men ist boqegen
ausschließlich solches, welches unentgeltlich oder wenigstens ohne
vollkommen aufwiegende, vorausgegangene oder nachfolgende
Gegenleistung aus dem Eiiikvmmcn eines Anderen bezogen wird,
z. B. der von einem Familiengliedc aus dem Einkommen des
Familienhauptes bezogene Unterhalt, insoweit derselbe nicht
irgendwie, durch Mithelfen beim Erlverb oder durch häusliche
Dienstleistungen re., Vergeltung findet. Ebenso ergeben geschenkt
oder vermacht erhaltene, im Spiel gewonnene oder durch Dieb
stahl zc. erlangte fremde Einkommenstheile abgeleitetes Einkommen,
während in gleicher Weise eingenommene Bestandtheile eines
fremden Stammvermögcns wenigstens nicht vom Standpunkte
der Vvlkswirthschaft, sondern höchstens von demjenigen des
Empfängers und feiner Einzclwirthschaft aus als Einkommen
anzusehen wären. Nur diejenigen also, welche ihre Bedürfnisse
nicht mit selbsterworbenem Einkommen oder im Nothfalle etwa
dnich Verbrauch rechtmäßig besessenen Kapitaleigenthnms bcfrie-