Full text : Die Volkswirthschaftslehre

264  Buch  4.  Distribution  der  Güter.
Jedes  Einkommen  besteht  ursprünglich  in  Arbeitserfolgen  oder
SBermögcnannbungen,  beaügíi#  in  ben  bmnit  611186^11^)^11
Gegenwerthen  und  der  ebenfalls  tauschivcise  erlangten  Vergeltung
fur  Anderen  geleistete  Arbeit  oder  abgetretene  Nutzungen.  '  Jeder
welcher  fortdauernd  seine  Bedürfnisse  selbständig  befriedigen  will!
ohne  das  etwa  bereits  besessene  Vermögen  nach  und  nach  gänzlich ­
  aufzuzehren,  muß  sich  durch  Betheiligung  an  der  Production
durch  eigene  productive  Thätigkeit  oder  wenigstens  durch  Ueberlassuug
  seines  Vermögens  au  Andere  zur  productiven  Benutzung,
Einkommen  zu  verschaffen  suchen,  und  bezieht  alsdann  letzteres
alv  ursprüngliches  Einkommen  in  selbst  producirten
Werthen,  entweder  als  „unmittelbar  ursprüngliches"  in  selbst
producirten  Gütern  oder  als  „mittelbar  ursprüngliches"  in  durch
Tausch  erworbenen  Gütern.  Es  besteht  also  das  unmittelbar
ursprüngliche  Einkommen  z.  B.  des  Landwirths  in  Getreide,
Wolle  re.,  des  Berg-  und  Hüttenmannes  in  Silber,  Blei  zc.!
des  Künstlers  in  Kunstleistungen;  das  mittelbar  ursprüngliche
Einkommen  aber  schließlich  in  denjenigen  BedürfnißbefriedigungsntitWn,
  w#c  mit  n#  selbst  gebrau#!!  @igc#robuctcii
beziehentlich  mittels  der  von  einem  Unternehmer  für  geleistete
Arbeit  oder  überlassene  Vermögensnutzung  erhaltenen  Bezahlung
cmocto#  werben,  nnb  %erfcitë  bag  @racugni&  einer  Kinns!
vorausgegangenen  Zeit  sein  können.
Sogcnnnntea  nbgclcitetea  6  infam  men  ist  boqegen
ausschließlich  solches,  welches  unentgeltlich  oder  wenigstens  ohne
vollkommen  aufwiegende,  vorausgegangene  oder  nachfolgende
Gegenleistung  aus  dem  Eiiikvmmcn  eines  Anderen  bezogen  wird,
z.  B.  der  von  einem  Familiengliedc  aus  dem  Einkommen  des
Familienhauptes  bezogene  Unterhalt,  insoweit  derselbe  nicht
irgendwie,  durch  Mithelfen  beim  Erlverb  oder  durch  häusliche
Dienstleistungen  re.,  Vergeltung  findet.  Ebenso  ergeben  geschenkt
oder  vermacht  erhaltene,  im  Spiel  gewonnene  oder  durch  Diebstahl ­
  zc.  erlangte  fremde  Einkommenstheile  abgeleitetes  Einkommen,
während  in  gleicher  Weise  eingenommene  Bestandtheile  eines
fremden  Stammvermögcns  wenigstens  nicht  vom  Standpunkte
der  Vvlkswirthschaft,  sondern  höchstens  von  demjenigen  des
Empfängers  und  feiner  Einzclwirthschaft  aus  als  Einkommen
anzusehen  wären.  Nur  diejenigen  also,  welche  ihre  Bedürfnisse
nicht  mit  selbsterworbenem  Einkommen  oder  im  Nothfalle  etwa
dnich  Verbrauch  rechtmäßig  besessenen  Kapitaleigenthnms  bcfrie-
            
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