320 Buch 4. Kap. 2. Einkommensverhältnisse.
Denkt man sich nun den Unternehmer als Pächter seiner
eigenen Grundstücke und als Entleiher oder Abmiether seiner
eigenen Kapitalien, zieht also von dem ihm zufallenden Gesammt-
einkommen noch Grundrente und Kapitalzins im landüblichen
Betrage für die selbst besessenen Grundstücke und Kapitalien,
sowie außerdem denjenigen Arbeitslohn ab, den er durch etwaiges
Mithandanlegen bei der Arbeitsausführung verdient, und den er
sich z. B. als Rechnungsführer, Vorarbeiter re. anrechnen darf,
so erhält man einen Einkommensrest, der bisweilen als Unter
nehmerverdienst bezeichnet tvird. Letzterer, welcher niemals
seinen: ganzen Umfange nach ausbedungen werden kam: und
oft als ein vierter selbständiger Einkommcnszweig angesehen
worden ist, enthält aber keineswegs nur die Vergeltung für die
Unternehmerarbeit, den sogenannten Unternehmerlohn, sondern
außerden: noch ungleich beträchtliche Beimengungen an aus Ver-
mögensnutzungen herrührenden Einkommen, richtet und verändert
sich daher auch lediglich insoweit, als er aus reinen: Lohne
besteht, nach den Gesetzen des Arbeitslohnes, und in: Ganzen
jedesmal an: überwiegendsten nach den Gesetzen des darin
vorherrschenden Einkommenszweiges.
Bringt man hiernach weiter eine besondere Vergütung für
die Unternehmerarbeit, entweder nach deren unmittelbaren Pro-
ductionskosten, die ihrerseits in den durch Bestreitung des
standesgemäßen Unterhaltsbedarfs nothwendig verursachten Kosten
bestehen, oder nach einem erfahrungsmäßigen Durchschnittsbetrage
in Abzug, so ergiebt sich der Unternehmergewinn, welcher den:
Unternehmer schließlich als völlig freier Werthsüberschuß erübrigt.
Derselbe stellt sich deshalb an: übersichtlichsten z. B. bei denjenigen
Unternehmungen heraus, welche nicht durch die Unternehmer
selbst betrieben, sondern ans derer: Gefahr hin von fest besoldeten
und zun: Theil mit einen: Gewinnantheil belohnten Directoren,
Geschäftsführern re. geleitet werden, wo dann der Gewinn,'
den das Geschäft nach vollständiger Aufrechnung und Deckung
aller behufs der Production gehabten Vorarrslagen und Unkosten
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes thatsächlich abtvarf, sich
an die Unternehmer in der den Durchschnittsziirs übersteigenden
und als Superdividende zu erachtenden Quote der Dividende,
und an die Geschäftsleiter mittels der ihnen zugebilligten
Tantiemeprocente vertheilt.