Full text: Die Volkswirthschaftslehre

320 Buch 4. Kap. 2. Einkommensverhältnisse. 
Denkt man sich nun den Unternehmer als Pächter seiner 
eigenen Grundstücke und als Entleiher oder Abmiether seiner 
eigenen Kapitalien, zieht also von dem ihm zufallenden Gesammt- 
einkommen noch Grundrente und Kapitalzins im landüblichen 
Betrage für die selbst besessenen Grundstücke und Kapitalien, 
sowie außerdem denjenigen Arbeitslohn ab, den er durch etwaiges 
Mithandanlegen bei der Arbeitsausführung verdient, und den er 
sich z. B. als Rechnungsführer, Vorarbeiter re. anrechnen darf, 
so erhält man einen Einkommensrest, der bisweilen als Unter 
nehmerverdienst bezeichnet tvird. Letzterer, welcher niemals 
seinen: ganzen Umfange nach ausbedungen werden kam: und 
oft als ein vierter selbständiger Einkommcnszweig angesehen 
worden ist, enthält aber keineswegs nur die Vergeltung für die 
Unternehmerarbeit, den sogenannten Unternehmerlohn, sondern 
außerden: noch ungleich beträchtliche Beimengungen an aus Ver- 
mögensnutzungen herrührenden Einkommen, richtet und verändert 
sich daher auch lediglich insoweit, als er aus reinen: Lohne 
besteht, nach den Gesetzen des Arbeitslohnes, und in: Ganzen 
jedesmal an: überwiegendsten nach den Gesetzen des darin 
vorherrschenden Einkommenszweiges. 
Bringt man hiernach weiter eine besondere Vergütung für 
die Unternehmerarbeit, entweder nach deren unmittelbaren Pro- 
ductionskosten, die ihrerseits in den durch Bestreitung des 
standesgemäßen Unterhaltsbedarfs nothwendig verursachten Kosten 
bestehen, oder nach einem erfahrungsmäßigen Durchschnittsbetrage 
in Abzug, so ergiebt sich der Unternehmergewinn, welcher den: 
Unternehmer schließlich als völlig freier Werthsüberschuß erübrigt. 
Derselbe stellt sich deshalb an: übersichtlichsten z. B. bei denjenigen 
Unternehmungen heraus, welche nicht durch die Unternehmer 
selbst betrieben, sondern ans derer: Gefahr hin von fest besoldeten 
und zun: Theil mit einen: Gewinnantheil belohnten Directoren, 
Geschäftsführern re. geleitet werden, wo dann der Gewinn,' 
den das Geschäft nach vollständiger Aufrechnung und Deckung 
aller behufs der Production gehabten Vorarrslagen und Unkosten 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes thatsächlich abtvarf, sich 
an die Unternehmer in der den Durchschnittsziirs übersteigenden 
und als Superdividende zu erachtenden Quote der Dividende, 
und an die Geschäftsleiter mittels der ihnen zugebilligten 
Tantiemeprocente vertheilt.
	        
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