Full text : Die Volkswirthschaftslehre

318

Zweites  Kapitel.
Kinkommensverhättnisse.
§  169.
Rücksichtlich  der  Verbindung  der  verschiedenen  Einkommenszweige
  und  des  Verhältnisses  derselben  zu  einander
kommt  hauptsächlich  nach  einerseits  deren  eigentümliche  Verschmelzung ­
  jim  Unternehmereinkommen,  andererseits  deren
gegenseitiges  Verhältniß  und  die  besondere  Art  der  jeweiligen
Vertheilnng  des  Volkseinkommens  in  Betracht.
Unternehmers  inkommen.
8  170.
Die  verschiedenen  Einkommenszweige  gehen  aus  dem
Ertrage  der  Unternehmungen  nur  insoweit  getrennt  und
von  einander  gesonderter  hervor,  als  aus  demselben  je  nach
dem  Maße,  in  welchem  behufs  der  Ertragserzielung  fremde
Grundstiicke,  Arbeiten  mb  Kapitalien  mitbenutzt  wurden,
zunächst  Grundrente,  Arbeitslohn  und  Kapitalzins  in  ausbedungenem ­
  Betrage  entrichtet  werden  müssen;  und  verbleiben
dagegen  jedenfalls  in  dem  Gesammteinkvmmen,  welches  einem
Unternehmer  ans  dein  Ertrage  seiner  Unternehmung  zufließt,
engstens  mit  einander  verbunden,  indem  in  diesem  Unternehm ­
  e  r  e  i  n  k  o  m  m  e  n  dasjenige  Einkommen  vermengt  enthalten ­
  ist,  welches  der  Unternehmer  im  natürlichen  Betrage
aus  der  Anwendung  eigener  Grundstücke,  eigener  Arbeit  und
eigenen  Kapitals  bezieht.

8  171.
Das  Unternehmereiukommen  läßt  sich  demnach  auch
nicht  wieder  unmittelbar  in  die  einzelnen  Einkommenszweige
            
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