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Zweites Kapitel.
Kinkommensverhättnisse.
§ 169.
Rücksichtlich der Verbindung der verschiedenen Einkommenszweige
und des Verhältnisses derselben zu einander
kommt hauptsächlich nach einerseits deren eigentümliche Verschmelzung
jim Unternehmereinkommen, andererseits deren
gegenseitiges Verhältniß und die besondere Art der jeweiligen
Vertheilnng des Volkseinkommens in Betracht.
Unternehmers inkommen.
8 170.
Die verschiedenen Einkommenszweige gehen aus dem
Ertrage der Unternehmungen nur insoweit getrennt und
von einander gesonderter hervor, als aus demselben je nach
dem Maße, in welchem behufs der Ertragserzielung fremde
Grundstiicke, Arbeiten mb Kapitalien mitbenutzt wurden,
zunächst Grundrente, Arbeitslohn und Kapitalzins in ausbedungenem
Betrage entrichtet werden müssen; und verbleiben
dagegen jedenfalls in dem Gesammteinkvmmen, welches einem
Unternehmer ans dein Ertrage seiner Unternehmung zufließt,
engstens mit einander verbunden, indem in diesem Unternehm
e r e i n k o m m e n dasjenige Einkommen vermengt enthalten
ist, welches der Unternehmer im natürlichen Betrage
aus der Anwendung eigener Grundstücke, eigener Arbeit und
eigenen Kapitals bezieht.
8 171.
Das Unternehmereiukommen läßt sich demnach auch
nicht wieder unmittelbar in die einzelnen Einkommenszweige