Full text : Die Volkswirthschaftslehre

320  Buch  4.  Kap.  2.  Einkommensverhältnisse.
Denkt  man  sich  nun  den  Unternehmer  als  Pächter  seiner
eigenen  Grundstücke  und  als  Entleiher  oder  Abmiether  seiner
eigenen  Kapitalien,  zieht  also  von  dem  ihm  zufallenden  Gesammteinkommen
  noch  Grundrente  und  Kapitalzins  im  landüblichen
Betrage  für  die  selbst  besessenen  Grundstücke  und  Kapitalien,
sowie  außerdem  denjenigen  Arbeitslohn  ab,  den  er  durch  etwaiges
Mithandanlegen  bei  der  Arbeitsausführung  verdient,  und  den  er
sich  z.  B.  als  Rechnungsführer,  Vorarbeiter  re.  anrechnen  darf,
so  erhält  man  einen  Einkommensrest,  der  bisweilen  als  Unternehmerverdienst ­
  bezeichnet  tvird.  Letzterer,  welcher  niemals
seinen:  ganzen  Umfange  nach  ausbedungen  werden  kam:  und
oft  als  ein  vierter  selbständiger  Einkommcnszweig  angesehen
worden  ist,  enthält  aber  keineswegs  nur  die  Vergeltung  für  die
Unternehmerarbeit,  den  sogenannten  Unternehmerlohn,  sondern
außerden:  noch  ungleich  beträchtliche  Beimengungen  an  aus  Vermögensnutzungen
  herrührenden  Einkommen,  richtet  und  verändert
sich  daher  auch  lediglich  insoweit,  als  er  aus  reinen:  Lohne
besteht,  nach  den  Gesetzen  des  Arbeitslohnes,  und  in:  Ganzen
jedesmal  an:  überwiegendsten  nach  den  Gesetzen  des  darin
vorherrschenden  Einkommenszweiges.
Bringt  man  hiernach  weiter  eine  besondere  Vergütung  für
die  Unternehmerarbeit,  entweder  nach  deren  unmittelbaren  Productionskosten,
  die  ihrerseits  in  den  durch  Bestreitung  des
standesgemäßen  Unterhaltsbedarfs  nothwendig  verursachten  Kosten
bestehen,  oder  nach  einem  erfahrungsmäßigen  Durchschnittsbetrage
in  Abzug,  so  ergiebt  sich  der  Unternehmergewinn,  welcher  den:
Unternehmer  schließlich  als  völlig  freier  Werthsüberschuß  erübrigt.
Derselbe  stellt  sich  deshalb  an:  übersichtlichsten  z.  B.  bei  denjenigen
Unternehmungen  heraus,  welche  nicht  durch  die  Unternehmer
selbst  betrieben,  sondern  ans  derer:  Gefahr  hin  von  fest  besoldeten
und  zun:  Theil  mit  einen:  Gewinnantheil  belohnten  Directoren,
Geschäftsführern  re.  geleitet  werden,  wo  dann  der  Gewinn,'
den  das  Geschäft  nach  vollständiger  Aufrechnung  und  Deckung
aller  behufs  der  Production  gehabten  Vorarrslagen  und  Unkosten
innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  thatsächlich  abtvarf,  sich
an  die  Unternehmer  in  der  den  Durchschnittsziirs  übersteigenden
und  als  Superdividende  zu  erachtenden  Quote  der  Dividende,
und  an  die  Geschäftsleiter  mittels  der  ihnen  zugebilligten
Tantiemeprocente  vertheilt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.