Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 192. Schadenabwendung. 
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anbetctfcitS bie not^cubige douttoie übet etwa 
Gebühren der Versicherten bei Verlustfällen _ verhaltmßmaßig 
leistet, bic gefmnmtc Äuöbilbung beß 
selbst entwickelter, die weitere Ausdehnung des betreffenden 
Geschäftsbetriebs somit unbehinderter, und außerdem schließlich 
die zwischen den gegenseitigen Interessen der Versicherer und 
Versicherten bestehende Uebereinstimmung doch immer richtiger 
gewürdigt wird. Letztere giebt sich schon darin zu erkennen, daß 
bic 8effl4cruit83pfüinien eben mit bann mebno äu 
wöqcit, mcim ber 8etfi4crer Dicíe meit auägcbteitete Measte 
machen unb babutd, eine gíeicbmübigetc Äcrthcilnng ber jn 
ctfcj)cnbcn 8etiufte etaiclen Imm, nnb wenn fernet bet 861^6^1 
sich selbst möglichst sorgsam vor Schaden zu schützen sucht. Hwrzr 
kann aber derselbe wieder einen Antrieb darin finden, daß die 
von ihm zu entrichtende Prämie um so mehr steigt, je weniger 
ct selbst aut Äctnicibung bet @ef#tbmig beitfügt, fomie butd) 
bic nnb Seife, mie bei mitflidj eingettetenem Staben btefet 
e#t mitb, inbem ). 8. bie Äctgütung nach bent wbm 8etrage 
bet 8ct^^^^ernng8fņnlme nnt ctfoigt, faüö lenct ben ^etth be^ 
nachweisbaren Verlustes nicht übertrifft, rmd in ben Fallen, 
wo gtobe gahdaffigícit obet foga: üblct Side bc8 8etficbcrtcn 
das Eintreten voti Schäden sehr leicht zu begünstigen vermag, 
nicht Versicherung zum vollen Werthe stattfindet, damit ict 
Betroffene so jedenfalls in Mitleidenschaft gezogen bleibt. 
§ 192. 
Uebrigens kann die Versicherungsbeschaffung in mehr- 
M ücl:f^^iebcltc^ Seife, entmebet aí§ nid)tfi)ecHlatW ober 
als spéculatives Unternehmen, und beiden Falls entweder 
bi# beu Staat, b# püíitif^^c 5M)otatioiten :c., übet 
durch Private zur Ausführung gelangen. 
Die Versicherungsanstalten lassen sich sonach emerfettv 
je nach ihrer Form in auf reiner Gegenseitigkeit der ^beil- 
nehmer beruhende Gegen seitigkeitsan st alten l^er- 
sicherungsvcreine), und in von besonderen Unternehmern 
meist ans ®tnnb eines mWa^ttaí§ gebiibete Ştaniien = 
nnstalten (#ctfi#itnoMticn##aftcii), anbctetfeit§ 
je nach #111 Waíti# 5"r Staat%mait in ^tibat,
	        
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