1!
§ 192. Schadenabwendung.
359
anbetctfcitS bie not^cubige douttoie übet etwa
Gebühren der Versicherten bei Verlustfällen _ verhaltmßmaßig
leistet, bic gefmnmtc Äuöbilbung beß
selbst entwickelter, die weitere Ausdehnung des betreffenden
Geschäftsbetriebs somit unbehinderter, und außerdem schließlich
die zwischen den gegenseitigen Interessen der Versicherer und
Versicherten bestehende Uebereinstimmung doch immer richtiger
gewürdigt wird. Letztere giebt sich schon darin zu erkennen, daß
bic 8effl4cruit83pfüinien eben mit bann mebno äu
wöqcit, mcim ber 8etfi4crer Dicíe meit auägcbteitete Measte
machen unb babutd, eine gíeicbmübigetc Äcrthcilnng ber jn
ctfcj)cnbcn 8etiufte etaiclen Imm, nnb wenn fernet bet 861^6^1
sich selbst möglichst sorgsam vor Schaden zu schützen sucht. Hwrzr
kann aber derselbe wieder einen Antrieb darin finden, daß die
von ihm zu entrichtende Prämie um so mehr steigt, je weniger
ct selbst aut Äctnicibung bet @ef#tbmig beitfügt, fomie butd)
bic nnb Seife, mie bei mitflidj eingettetenem Staben btefet
e#t mitb, inbem ). 8. bie Äctgütung nach bent wbm 8etrage
bet 8ct^^^^ernng8fņnlme nnt ctfoigt, faüö lenct ben ^etth be^
nachweisbaren Verlustes nicht übertrifft, rmd in ben Fallen,
wo gtobe gahdaffigícit obet foga: üblct Side bc8 8etficbcrtcn
das Eintreten voti Schäden sehr leicht zu begünstigen vermag,
nicht Versicherung zum vollen Werthe stattfindet, damit ict
Betroffene so jedenfalls in Mitleidenschaft gezogen bleibt.
§ 192.
Uebrigens kann die Versicherungsbeschaffung in mehr-
M ücl:f^^iebcltc^ Seife, entmebet aí§ nid)tfi)ecHlatW ober
als spéculatives Unternehmen, und beiden Falls entweder
bi# beu Staat, b# püíitif^^c 5M)otatioiten :c., übet
durch Private zur Ausführung gelangen.
Die Versicherungsanstalten lassen sich sonach emerfettv
je nach ihrer Form in auf reiner Gegenseitigkeit der ^beil-
nehmer beruhende Gegen seitigkeitsan st alten l^er-
sicherungsvcreine), und in von besonderen Unternehmern
meist ans ®tnnb eines mWa^ttaí§ gebiibete Ştaniien =
nnstalten (#ctfi#itnoMticn##aftcii), anbctetfeit§
je nach #111 Waíti# 5"r Staat%mait in ^tibat,