Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  190.  Schadenabwendung.
nndj  be:  (Wßc  be:  %e:Wío4o^:  bcmeHeneit  SBcitmo  (%e:=şicherungsprämie)
  übelnehmen,  unb  durch  Veitheilung  be:
(Sd)abeuiaft  aus  Bieíe  bcu  3Biebe:e:¡a^  be:ío:euge^eubeu
Vermögens  mittels  nach  und  nach  erfolgender  verhältmßmäßiger
  Zurücklegungen  vermitteln.
Das  jetzige,  aus  den  alteren  korporativen  Vereinigungen  zu
wc#ifcitioc:  m  llngm^fäüen
Versicherungswesen,  welches  neben  gesteigerter  wirtschaftlicher
Einsicht  und  Vorsorglichkeit  bedingungsweise  sogar  em  ziemlich
hohes  Maß  sittlicher  Zuverlässigkeit  voraussetzt,  ist  ebenfalls  em
Ergebniß  gesellschaftlicher  geivordcnen  Wirthschaftens,  und  als
solches  erst  ist  neuerer  Zeit  zu  vollerer  Ausbildung  gelangt.
Dasselbe  ermöglicht  den  Ersatz  entstandener,  au  und  für  sich
nicht  mehr  ungeschehen  zu  machender  Vermögeitsverluste  in  wenigst
störender  unb  ungleich  sichererer  Weise,  als  es  ohnedem  durch
Zurückgreifen  auf  eigenes  oder  fremdes  Kapital,  oder  im  Nothfalle
durch  Inanspruchnahme  freiwillig  gewährter  Unterstützungen
thuulich  wäre,  und  beseitigt  dadurch  zugleich  neben  cbcitfcxiXftgcv
Erhöhung  der  Kreditfähigkeit  eine  wesentliche  Verarmungsursache.
Die  Füglichkeit  der  Schadenversicherung  aber  ergiebt  sich
barauë,  W,  10#«^  bie  mittlere  einen  Bestaubtheil
  ber  Productionskosten  bildet  und  demnach  durchschnittlich
im  Preise  der  Producte  eine  Vergütung  finden  muß,  die  wirklichen ­
  Verluste  je  nach  dem  Vorhandensein  veranlassender  mid
begünstigender  Ursachen  bei  den  eiiizelnen  Wirthschafteii  unregelmäßig, ­
  in  der  Gesammtheit  der  damit  bedrohten  Wirthschaften
dagegen  regelmäßiger  eintreten.  Dieselben  können  daher  von
dem  ungleichmäßig  betroffenen  Einzelnen  weit  weniger  leicht
allein,  als  durch  eine  größere  Anzahl  gleichartig  Gefährdeter
gemeinschaftlich  übertragen  werden,  von  benen  jeder  einen  dem
Umfange  uiid  Grade  der  eigenen  Gefährdung  entsprechenden
Alitheil  ail  der  gemeinsamen  Schadenlast  übernimmt  und  dadurch,
daß  er  demgemäß  zur  Entschädigung  der  jeweilig  stattgehabten
Verluste  vermittelst  unschwer  zu  erübrigender  Einzahlungen  beiträgt, ­
  seinerseits  ebenfalls  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz  in
deii  ihn  etiva  selbst  treffenden  Verlustfällen  gewinnt.  Insoweit
lvirkeil  nun  auch  die  Schadenversicherungsanstalten  ähnlich  lote
die  weiter  unten  zu  erwähnenden  Sparanstalten  für  bestimmte
Zwecke,  indem  der,  welcher  z.  B.  behufs  der  Feuerversicherung
            
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