Full text: Die Volkswirthschaftslehre

364 Sbiics) 5. Kap. 2. Consumtionsveränberungen. 
bici besseren (Srfa^ für bic f,aibfrc(n,imQc %t^iifc mir Bau. 
Materialien, Hand- und Spanndiensten re. nach Bränden gewährte 
bei Beitrittszwang die ehemals übliche Ertheilung von Brand- 
bettelbriefen, Verstattung von Brandeolleeten re. entbehrlicher 
machte, und bei gleichzeitiger Nöthigung dazu, die Entschüdiguugs- 
suinme zum Wiederaufbau der niedergebrannten Häuser zu ver 
wenden, wohl geeignet erschien, eine Verminderung der Hausstellen 
zN verhüten und bezüglich die Ansprüche der Realgläubiger re. 
zu sichern, jedoch meist keine gehörige Unterscheidung'der Gefähr 
lichkeitsgrade gestattete. Letztere hingegen, die verhältnißmttßig 
MimeriQcrc unb be^aíb erst später ^inaugcfon^lnenc 
i)ci-Mcru,,8'% ist überall (alg „frehoinige" Bcrfi#rung) gioangg. 
j**™ şŗeien Willen der Eigenthümer anheimgestellt und dem 
Geschäftskreise der.Privatversicherungsanstalten überlassen ge 
blieben welche im Allgemeinen iind zumal bei gewerbsmäßigen: 
Betriebe unbehinderter sind, die so ungleiche Geführdetheit der 
einzelnen Versicherungsobjecte schärfer zu berücksichtigen. Das 
Maß der Feuergefährlichkeit aber hängt bei Gebändeir außer 
üoii ber öuücrlüffiofcit wib Borst# i^er Beiner $auļ)tß^^= 
lief) ab von der Bauart, vom Benutzungszwecke und demnach 
vo:: der Art der darin getriebenen Geschäfte oder aufbewahrten 
#acnļtanbc, bon Bauauftaub nnb BeribcnbuiiQ bena#arter 
Baulichkeiten, von der Lage in Bezug auf Entfernung jener 
und bezüglich der nächstbewohnten Umgegend, ivoher beim Aus 
bruch eines Schadenfeuers entweder sehr bald oder nur spät 
Hilfe kommen kann, sowie insbesondere auch von dem Zustande 
Ì CÏ und demjenigen der Lvscheinrichtungen, während 
die Größe der Gefahr bei beweglichem Eigenthum neben dessen 
eigener ^^0#% loieber bnres) bic größere ober geringere 
ber ^(0:^0 initbcbingt ist, in benen cg M befinbet. 
Uebrigenv würde die zu übernehmende Gefahr durch die Ver 
sicherung selbst bedingungsweise noch vermehrt iverden falls diese 
^ ""b Wci#fcn ouf eine, ben 
erlittenen Graben nber^^ei0cnbc @ntWäbignng ben Ber- 
¡icíicrten bic SfugMt eröffnete, bnrd; Branb#abcn gcluinncn an 
sönnen, nnb dadurch gewistermaßen zur Anstiftung von „Specu- 
ationvbräuden anreizte. Bei jeder Art von Feuerversicherung 
wacht es sich daher nothwendig, einerseits die Ueberschützuug ber 
versicherten Gegenstände sowie die doppelte Versicherung eines 
und desselben Werths bei verschiedenen Anstalten, und anderer-
	        
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