366 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
nun bedingt: daß vorzugsweise die in Folge der Lage ihrer
Grundstücke öfters durch Hagelschaden betroffenen Grundbesitzer
sich an der desfallsigen Versicherung betheiligen; daß deshalb,
um auch in ungünstigeren Jahren vollere Entschädigung gewähren
zu können, die Beitrage der Versicherten verhältnißmäßig
hochgestellt werden müssen; daß Hagelversichernngsanstalten
ausschließlich bei großer räumlicher Ausdehnung über weit voir
einander entfernt liegende Landschaften eine leichter zu ertragende
Vertheilung der jährlichen Verluste zu vermitteln vermögen;
daß in diesem Versichcrnngszweige Prämienanstalten bisher
weniger Bestand gewonnen haben, als die vorherrschend gebliebenen
Gegenseitigkeitsanstalten; und daß selbst letztere sich meist vor
behielten, in denjenigen Fällen, in denen die Jahresbeiträge
einschließlich eines seiner Höhe nach begrenzten Nachschusses oder
eines ebensolchen Zuschusses aus dein angesammelten Reserve-
fond zur Deckung des vollen Jahresbedarfes nicht ausreichen
sollten, die zur Auszahlung gelangenden Schädenquoten zu
repartiren, d. h. nicht vollständigen, sondern blos theilweisen
Ersatz zu leisten. Die Schadenerhebung und bezüglich die
wünschcnswerthe Verständigung über deren Ergebniß zwischen
Versicherer und Versicherten bleibt endlich immerhin schwierig,
weil schon die versicherte Summe auf einer bloßen Annahme des
Versicherten über den muthmaßlichen Naturalertrag seiner bebauten
Flachen beruht, und demnach, da eine gleichzeitige Versicherung
gegen Mißwachs unmöglich wäre, bei Ermittelung der Schadens
größe doch nur dann unverkürzt zu Grunde gelegt werden kann,
wenn die Ernteaussichten nicht bereits zur Zeit der Berhagelung
geringer geworden sind; weil nun der nach dem Frnchtstande
zu erwarten gewesene Ertrag und dessen verhagelte Quote eben
falls nicht unmittelbar bemcßbar, sondern lediglich mit Hilfe
von Wahrscheinlichkeitsannahmen nach sachverständigem Dafür
halten abschätzbar ist; weil ferner die Besichtigung des Schadens
jedesmal möglichst bald nach dessen Eintritt erfolgen und dabei
festgestellt werden muß, ob die schließliche Abschätzung sogleich
vorzunehmen oder mit Rücksicht darauf, daß die Früchte sich
inzwischen vielleicht ganz oder theilweise wieder erholten, bis
kurz vor der Ernte auszusetzen, oder inwieweit etwa durch Anbau
einer Ersatzfrucht, in Anbetracht der dabei aufzuwendenden
Bestellungskosten und des davon zu erwartenden Ertrages, eine
theilweise Wiederausgleichung des Verlustes zu erreichen sein