Full text: Die Volkswirthschaftslehre

366 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
nun bedingt: daß vorzugsweise die in Folge der Lage ihrer 
Grundstücke öfters durch Hagelschaden betroffenen Grundbesitzer 
sich an der desfallsigen Versicherung betheiligen; daß deshalb, 
um auch in ungünstigeren Jahren vollere Entschädigung gewähren 
zu können, die Beitrage der Versicherten verhältnißmäßig 
hochgestellt werden müssen; daß Hagelversichernngsanstalten 
ausschließlich bei großer räumlicher Ausdehnung über weit voir 
einander entfernt liegende Landschaften eine leichter zu ertragende 
Vertheilung der jährlichen Verluste zu vermitteln vermögen; 
daß in diesem Versichcrnngszweige Prämienanstalten bisher 
weniger Bestand gewonnen haben, als die vorherrschend gebliebenen 
Gegenseitigkeitsanstalten; und daß selbst letztere sich meist vor 
behielten, in denjenigen Fällen, in denen die Jahresbeiträge 
einschließlich eines seiner Höhe nach begrenzten Nachschusses oder 
eines ebensolchen Zuschusses aus dein angesammelten Reserve- 
fond zur Deckung des vollen Jahresbedarfes nicht ausreichen 
sollten, die zur Auszahlung gelangenden Schädenquoten zu 
repartiren, d. h. nicht vollständigen, sondern blos theilweisen 
Ersatz zu leisten. Die Schadenerhebung und bezüglich die 
wünschcnswerthe Verständigung über deren Ergebniß zwischen 
Versicherer und Versicherten bleibt endlich immerhin schwierig, 
weil schon die versicherte Summe auf einer bloßen Annahme des 
Versicherten über den muthmaßlichen Naturalertrag seiner bebauten 
Flachen beruht, und demnach, da eine gleichzeitige Versicherung 
gegen Mißwachs unmöglich wäre, bei Ermittelung der Schadens 
größe doch nur dann unverkürzt zu Grunde gelegt werden kann, 
wenn die Ernteaussichten nicht bereits zur Zeit der Berhagelung 
geringer geworden sind; weil nun der nach dem Frnchtstande 
zu erwarten gewesene Ertrag und dessen verhagelte Quote eben 
falls nicht unmittelbar bemcßbar, sondern lediglich mit Hilfe 
von Wahrscheinlichkeitsannahmen nach sachverständigem Dafür 
halten abschätzbar ist; weil ferner die Besichtigung des Schadens 
jedesmal möglichst bald nach dessen Eintritt erfolgen und dabei 
festgestellt werden muß, ob die schließliche Abschätzung sogleich 
vorzunehmen oder mit Rücksicht darauf, daß die Früchte sich 
inzwischen vielleicht ganz oder theilweise wieder erholten, bis 
kurz vor der Ernte auszusetzen, oder inwieweit etwa durch Anbau 
einer Ersatzfrucht, in Anbetracht der dabei aufzuwendenden 
Bestellungskosten und des davon zu erwartenden Ertrages, eine 
theilweise Wiederausgleichung des Verlustes zu erreichen sein
	        
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