Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  193.  Schadenabweàlng.
bürste;  unb  weit  außerbcm  gerbet  311  Zaŗatorcn  unb  @d)icbg'
richtern  nur  solche  Persönlichkeiten  recht  geeignet  sind,  welche
neben  einfittiger  llnbartem#it  auë  eigener  @##ng  genaue
Kenntniß  von  den  localen  Ertragsverhältnissen  haben  und  zugleich
ba8  boüc  Bebauen  ber  Beteiligten  genießen.
Noch  mißlicher  ist  die  Viehversicherung.  Derselben  sicht
zunächst  hinderlich  entgegen,  daß  es  seither  fast  gänzlich  an  hmreichenden
  statistischen  Unterlagen  zur  Vorausberechnung  der  unter
dem  Vieh  je  nach  Haltnngs-  und  Benntznngsverhültnisien  zu
erwartenden  Krankhcits-  und  Sterbefälle  fehlte,  sowie  daß  das
Eintreten  von  Viehverlust,  abgesehen  von  der  Möglichkeit  sonstiger
Untcrschleife  durch  Unterschieben  minder  gesunder  und  unverdächtiger ­
  Exemplare  re.,  sehr  leicht  durch  den  Besitzer  selbst  gröblich
verschuldet  oder  sogar  in  gewinnsüchtiger  Absicht  herbeigeführt
werben  sann.  ma^t  fid)  beë^aíb  neben  befonberer  Borsiti
bei  Einschätzung  der  zu  versichernden  Viehbestände,  deren  Stückzahl ­
  und  Werth  überdies  vielfach  wechselt,  eine  genaue,  im
Großen  säum  orbcntlid)  bur%ufü1jrcnbe  Gontroïe  über  baë
gesummte  Gebühren  mit  jenen  nothwendig,  zumal  die  Ueblichkeit,
nur  2/g  oder  3/4  desjenigen  Werths  zu  vergüten,  den  die  gefallenen
Stücke  unmittelbar  vor  Eintritt  der  Todesursache  hatten,  nicht
allein  wirksam  genug  vor  allenfallsigcm  Betrug  zu  schützen
bcrmag.  &ier&u  fommt,  baß  größere  Bießbefi#  weniger  ber
Bcrßterung  gegen  bic  gewößnliten  unb  unter  einer  gan&en
Heerde  vereinzelt  vorkommenden  Unglücksfalle,  als  einer  solchen
gegen  verheerendere  und  plötzlich  massenhafte  Verluste  verursachende
Viehseuchen  bedürfen,  denen  gegenüber  bei  weitverbreitetem  Auftreten ­
  wieder  nur  ausnehmend  ausgedehnte  Versicherungsanstalten
leistungsfähig  sein  könnten.  Die  Schaffung  derartiger  Unternehmungen ­
  ist  nun  auch  wiederholt  von  Gegeuseitigkeitsvereinen
und  sogar  von  Aktiengesellschaften,  meist  jedoch  in  Folge  der
entgegenstehenden  Schwierigkeiten,  beträchtlichen  Verwaltungsaufwaudes,
  geringer  Betheiligung  seitens  minder  Gefährdeter  re.,
ohne  Erzielung  eines  irgendwie  befriedigenden  Erfolges  versucht
worden.  Besser  haben  sich  kleinere,  auf  einzelne  Ortschaften  oder
Ortsverbände  beschränkte  Versicherungsvereiue  (Kuhgilden,  Kuhladen ­
  2C.)  behauptet,  bei  denen  die  Theiluehmer  sich  wechselseitig
zu  überwachen  vermögen.  Diese,  in  ihren  einfachsten  Formen
altüblichen,  unzweifelhaft  zu  vollkommenerer  Ausbildung  befähigten
und  neuerdings  bisweilen  mit  Viehleihkassen  in  Verbindung
            
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