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§ 193. Schadenabweàlng.
bürste; unb weit außerbcm gerbet 311 Zaŗatorcn unb @d)icbg'
richtern nur solche Persönlichkeiten recht geeignet sind, welche
neben einfittiger llnbartem#it auë eigener @##ng genaue
Kenntniß von den localen Ertragsverhältnissen haben und zugleich
ba8 boüc Bebauen ber Beteiligten genießen.
Noch mißlicher ist die Viehversicherung. Derselben sicht
zunächst hinderlich entgegen, daß es seither fast gänzlich an hm-
reichenden statistischen Unterlagen zur Vorausberechnung der unter
dem Vieh je nach Haltnngs- und Benntznngsverhültnisien zu
erwartenden Krankhcits- und Sterbefälle fehlte, sowie daß das
Eintreten von Viehverlust, abgesehen von der Möglichkeit sonstiger
Untcrschleife durch Unterschieben minder gesunder und unver
dächtiger Exemplare re., sehr leicht durch den Besitzer selbst gröblich
verschuldet oder sogar in gewinnsüchtiger Absicht herbeigeführt
werben sann. ma^t fid) beë^aíb neben befonberer Borsiti
bei Einschätzung der zu versichernden Viehbestände, deren Stück
zahl und Werth überdies vielfach wechselt, eine genaue, im
Großen säum orbcntlid) bur%ufü1jrcnbe Gontroïe über baë
gesummte Gebühren mit jenen nothwendig, zumal die Ueblichkeit,
nur 2/g oder 3/4 desjenigen Werths zu vergüten, den die gefallenen
Stücke unmittelbar vor Eintritt der Todesursache hatten, nicht
allein wirksam genug vor allenfallsigcm Betrug zu schützen
bcrmag. &ier&u fommt, baß größere Bießbefi# weniger ber
Bcrßterung gegen bic gewößnliten unb unter einer gan&en
Heerde vereinzelt vorkommenden Unglücksfalle, als einer solchen
gegen verheerendere und plötzlich massenhafte Verluste verursachende
Viehseuchen bedürfen, denen gegenüber bei weitverbreitetem Auf
treten wieder nur ausnehmend ausgedehnte Versicherungsanstalten
leistungsfähig sein könnten. Die Schaffung derartiger Unter
nehmungen ist nun auch wiederholt von Gegeuseitigkeitsvereinen
und sogar von Aktiengesellschaften, meist jedoch in Folge der
entgegenstehenden Schwierigkeiten, beträchtlichen Verwaltungs-
aufwaudes, geringer Betheiligung seitens minder Gefährdeter re.,
ohne Erzielung eines irgendwie befriedigenden Erfolges versucht
worden. Besser haben sich kleinere, auf einzelne Ortschaften oder
Ortsverbände beschränkte Versicherungsvereiue (Kuhgilden, Kuh
laden 2C.) behauptet, bei denen die Theiluehmer sich wechselseitig
zu überwachen vermögen. Diese, in ihren einfachsten Formen
altüblichen, unzweifelhaft zu vollkommenerer Ausbildung befähigten
und neuerdings bisweilen mit Viehleihkassen in Verbindung