Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 198. ConsUlntionsverbesserungen. 
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erbung steigende Renten hingegen, welche neuerdings bei den 
meisten aQgemeincn Dienten, iinb ^genannten %etiotgung§' 
anftalten Eingang gefunden haben, unterscheiden sich von 
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daher, um solche gewähren zu können, fur die im Verlaufe eme 
Jahres Eintretenden eigene Jahresgesellschaften mit mehrereil 
mtetëMaMcn gebiibet, in benen bie 
die Ucberlebenden wenigstens bis zu einem Höchstbetrage forterbt, 
während das nach Aussterben einer Klasse nicht durch Renten- 
mögensrest an die nächste Jahresgesellschast übergeht, wodurch 
nun allerdings denjenigen, die ein hohes Alter erreichen, für die 
letzte Lebenszeit ein unverhältnißmäßig hoher Bezug und die 
9Rôgïi#it eines günstigen ßaB ®emmnë in ÄuS« 
sicht gestellt wird. 
S)nrá bie ßcbcn@be^i4erung inkb gegent^elí^g bie Bilbung 
nene, ^italien bennittelt, inbembic ßebenëbet^i(^e,nngë, 
anst alten die Erwerbung eines bestimmten, nach dem -rode 
des Versicherten an die Erben oder eine besonders benannte 
Person auszuzahlenden Kapitals zusichern, und dessen Ansammlung 
in der Regel gegen Prämieneinzahlungen, ausnahmsweise auch 
aegen Kapitalcinzahlung übernehmen. Die Versicherung kann 
hierbei gWW %n jebem abgenu,beten strage bm em 
festgesetztes Minimum und Maximum nicht übersteigt, sowohl 
für das eigene Leben, als für das Leben Dritter, insofern er 
Versicherungsnehmer an diesem ein nachweislich gerechtfertigte» 
Interesse hat, genommen werden; sich auf ein einzelnes oder bei 
Neberlebensversichcrung" auf zwei verbundene Leben beziehen, 
mid ersteren Falls eine bleibende oder vorübergehende sein, je 
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