§ 198. ConsUlntionsverbesserungen.
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erbung steigende Renten hingegen, welche neuerdings bei den
meisten aQgemeincn Dienten, iinb ^genannten %etiotgung§'
anftalten Eingang gefunden haben, unterscheiden sich von
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daher, um solche gewähren zu können, fur die im Verlaufe eme
Jahres Eintretenden eigene Jahresgesellschaften mit mehrereil
mtetëMaMcn gebiibet, in benen bie
die Ucberlebenden wenigstens bis zu einem Höchstbetrage forterbt,
während das nach Aussterben einer Klasse nicht durch Renten-
mögensrest an die nächste Jahresgesellschast übergeht, wodurch
nun allerdings denjenigen, die ein hohes Alter erreichen, für die
letzte Lebenszeit ein unverhältnißmäßig hoher Bezug und die
9Rôgïi#it eines günstigen ßaB ®emmnë in ÄuS«
sicht gestellt wird.
S)nrá bie ßcbcn@be^i4erung inkb gegent^elí^g bie Bilbung
nene, ^italien bennittelt, inbembic ßebenëbet^i(^e,nngë,
anst alten die Erwerbung eines bestimmten, nach dem -rode
des Versicherten an die Erben oder eine besonders benannte
Person auszuzahlenden Kapitals zusichern, und dessen Ansammlung
in der Regel gegen Prämieneinzahlungen, ausnahmsweise auch
aegen Kapitalcinzahlung übernehmen. Die Versicherung kann
hierbei gWW %n jebem abgenu,beten strage bm em
festgesetztes Minimum und Maximum nicht übersteigt, sowohl
für das eigene Leben, als für das Leben Dritter, insofern er
Versicherungsnehmer an diesem ein nachweislich gerechtfertigte»
Interesse hat, genommen werden; sich auf ein einzelnes oder bei
Neberlebensversichcrung" auf zwei verbundene Leben beziehen,
mid ersteren Falls eine bleibende oder vorübergehende sein, je
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