Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  23.  Wirthschaft.

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Wirthschaft.

#23.
Weil  aber  die  Menschen  fortwährend  Vermögen  brauchen,
um  ihre  Bedürfnisse  genügend  befriedigen  zu  können,  so
müssen  sie  auch  wirthschaften,  d.  h.  andauernd  für  Befriedigung
ihres  Bedarfs  an  äußeren  Gütern  durch  Beschaffung  und
Benutzung  von  Vermögen  sorgen.
Die  Wirthschaft  besteht  also  in  der  fortgesetzten
Thätigkeit  zur  Erwerbung  und  Verwendung  äußerer  Güter
behufs  der  Bedürfnißbefriedigung.
Zn  dieser  auf  letztere  abzielenden  Thätigkeit  werden  die
Menschen  nicht  nur  durch  ihre  eigene  Bedürftigkeit  genöthigt
und  durch  Eigennutz  angetrieben,  sondern  auch  durch  den
mit  fortschreitender  Kulturentwickelung  sich  in  ihnen  zunehmend
  mehr  regenden  Gemeinsinn  bestimmt.
Der  durch  den  Trieb  der  Selbsterhaltung  hervorgerufene
Eigennutz  (die  Selbstliebe,  das  Eigenintercsse)  treibt  zu  Anstrengungen ­
  behufs  der  Bedürfnisbefriedigung,  weil  Ntchtbefriedigung
  der  Bedürfnisse  (Mangel)  wehthut.  Er  erweckt  den  auf
Gewinnung  von  Gütern  gerichteten  Erwcrbseifer  und  die  auf
Festhalten  des  Erworbenen  bedachte  Sparsamkeit.  Derselbe  kann
zivar  ebenso  zu  blinder  Selbstsucht  (zum  Egoismus)  ausarten,
wie  der  Erwerbstrieb  zu  rücksichtsloser  Habsucht  und  die  Sparsamkeit ­
  zu  schmutzigem  Geize,  vermag  sich  jedoch  niemals  unbeschränkt ­
  zu  bethätigen,  weil  alle  Menschen  eigennützig  sind.
Alle  suchen  ihre  Bedürfnisse  mit  möglichst  geringer  Anstrengung
zu  befriedigen,  und  die  Meisten  trachten  späterhin  sogar  darnach,
ihren  Bedarf  zunehmend  vollständiger  und  besser  befriedigen  zu
können.  Der  Eigennutz  jedes  Einzelnen  stößt  daher  überall  auf
entgegenstehend?  Widerstände,  welche  ihn  in  Schranken  halten.
Außerdem  tvird  derselbe  noch.  neben  der  nicht  so  leicht  gänzlich
schweigenden  Mahnung  des  eigenen  Gewissens,  durch  den  aus  der
Nächstenliebe  entspringenden  Gemeinsinn  gemäßigt,  welcher  ebenfalls ­
  keinem  sich  sittlicher  Pflichten  bewußten  Menschen  gänzlich
fehlt.  Dieser  äußert  sich  einerseits  als  Uneigennützigkeit.  andererseits ­
  als  Freigebigkeit,  und  bethätigt  sich  im  opferwilligen  Interesse
            
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