Full text: Die Volkswirthschaftslehre

29. Volkswirthschaft. 
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Die Volkswirthschaft, welche man deshalb auch mit 
einem lebenden Organismus verglichen und als ein organisches 
Ganzes bezeichnet hat, ist also keine etwa von Menschen er 
sonnene Einrichtung. Sie ist vielmehr eine durch die 
Bedürftigkeit, Anlagen und Triebe der Menschheit bedingte, 
sich beim gesellschaftlichen Wirthschaften gleichsam von selbst 
ausbildende natürliche Ordnung, die auf bestimmten, sich 
aris innerer Nothwendigkeit ergebenden Gesetzen beruht. 
Diese Gesetze, nach denen sich das wirthschaftliche Leben der 
Völker entwickelt und ordnet, unterscheiden sich von den in der 
äußeren Natur herrschenden Naturgesetzen hauptsächlich blos 
dadurch, daß sie nicht unbedingt in jedem einzelnen Falle, sondern 
nur im großen Durchschnitt der Fülle zur Geltung gelangen. 
Das Erkennen derselben wird jedoch dadurch erschwert, daß 
die innerhalb der Volkswirthschaft eintretenden Erscheinungen 
meist durch mehrerlei Ursachen bedingt sind, welche außerdem 
einzelnen Falls in sehr verschiedenem gegenseitigen Verhältniß 
zusammenzuwirken vermögen, -und daß jene sich deshalb, weil 
eben die ursächlichen Verhältnisse so vielfach abweichend zusammen 
gefügt und gruppirt bleiben, im Einzelnen ebenfalls ivieder un 
gemein mannigfaltig ausbilden. Es ist dies eine ganz ähnliche 
Thatsache wie die, daß das physische Leben der Pflanzen und 
Thiere überall ganz gleichen, allgemcingiltigen Naturgesetzen 
unterliegt, während doch der Verlauf und Erfolg desselben, je 
nach den in jedem einzelnen Falle hinzukommenden besonderen 
Lebensbedingungen, so äußerst ungleich ausfüllt. 
§29. 
Die Volkswirthschaft entsteht mit Eintreten regelmäßiger 
werdender Verkehrsbeziehungen zwischen vereinzelten und bis 
dahill in sich abgeschlossen gebliebenen Wirthschaften, während 
sie übrigens als eine wesentliche Seite des ganzen Volkslebens 
mit dem Volke erblüht und verfällt. Schließlich aber erweitert 
sie sich zunehmend mehr zur Weltwirthschaft, zu bet in 
einzelne Volkswirthschaften gegliederten Gesammtwirthschaft 
der mit einander verkehrenden Völker.
	        
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