29. Volkswirthschaft.
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Die Volkswirthschaft, welche man deshalb auch mit
einem lebenden Organismus verglichen und als ein organisches
Ganzes bezeichnet hat, ist also keine etwa von Menschen er
sonnene Einrichtung. Sie ist vielmehr eine durch die
Bedürftigkeit, Anlagen und Triebe der Menschheit bedingte,
sich beim gesellschaftlichen Wirthschaften gleichsam von selbst
ausbildende natürliche Ordnung, die auf bestimmten, sich
aris innerer Nothwendigkeit ergebenden Gesetzen beruht.
Diese Gesetze, nach denen sich das wirthschaftliche Leben der
Völker entwickelt und ordnet, unterscheiden sich von den in der
äußeren Natur herrschenden Naturgesetzen hauptsächlich blos
dadurch, daß sie nicht unbedingt in jedem einzelnen Falle, sondern
nur im großen Durchschnitt der Fülle zur Geltung gelangen.
Das Erkennen derselben wird jedoch dadurch erschwert, daß
die innerhalb der Volkswirthschaft eintretenden Erscheinungen
meist durch mehrerlei Ursachen bedingt sind, welche außerdem
einzelnen Falls in sehr verschiedenem gegenseitigen Verhältniß
zusammenzuwirken vermögen, -und daß jene sich deshalb, weil
eben die ursächlichen Verhältnisse so vielfach abweichend zusammen
gefügt und gruppirt bleiben, im Einzelnen ebenfalls ivieder un
gemein mannigfaltig ausbilden. Es ist dies eine ganz ähnliche
Thatsache wie die, daß das physische Leben der Pflanzen und
Thiere überall ganz gleichen, allgemcingiltigen Naturgesetzen
unterliegt, während doch der Verlauf und Erfolg desselben, je
nach den in jedem einzelnen Falle hinzukommenden besonderen
Lebensbedingungen, so äußerst ungleich ausfüllt.
§29.
Die Volkswirthschaft entsteht mit Eintreten regelmäßiger
werdender Verkehrsbeziehungen zwischen vereinzelten und bis
dahill in sich abgeschlossen gebliebenen Wirthschaften, während
sie übrigens als eine wesentliche Seite des ganzen Volkslebens
mit dem Volke erblüht und verfällt. Schließlich aber erweitert
sie sich zunehmend mehr zur Weltwirthschaft, zu bet in
einzelne Volkswirthschaften gegliederten Gesammtwirthschaft
der mit einander verkehrenden Völker.