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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze
überhaupt einer, oder wie sich das Bedürfniß hiezu zeigt, mehreren Zoll-
direktionen übertragen, welche den einschlägigen Ministerien untergeordnet
sind. Die Bildung der Zolldirektivnen und die Einrichtung
ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregiernngen überlassen.
Der Wirkungskreis derselben kann, insoweit er nicht schon durch den Ver
trag vom 8. Juli 1867 und die Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom
Bundesrathe festzustellende Instruktion bezeichnet werden?)
26. Der gesammte amtliche Sch riftwechsel in den gemeinschaft
lichen Zoll- und Steuerangelegenheiten zwischen den Beamten und
Behörden der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereines soll auf
den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur Be
gründung dieser Pvrtofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der
äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache" oder „Reichsdienstsache" zu ver
sehend)
27. Zollbegünstigungen einzelner Meß Plätze, namentlich Ra
battprivilegien, sollen da, wo sie dermalen bestehen, nicht erweitert, sondern
unter Berücksichtigung der Naturverhältnisse der begünstigten Meßplätze und
der bisherigen Handelsbeziehungen zum Auslande thunlichst beschränkt und
ihrer baldigen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung
auf keine Fälle ertheilt werden?)
29. Von der Ans-und Durchfuhr werden keine Abgaben erhoben?)
30. Bezüglich der Erhebung von inneren Steuern für die Her
vorbringung, die Zubereitung oder den unmittelbaren Ver
brauch von Gegenständen mit Ausnahme des Salzes, Tabacks und
Rübenzuckers sind bis zur Herstettllng einer gleichmäßigen, aber vertrags
mäßig anzustrebenden Gesetzgebung folgende Grundsätze verabredet?)
a) Von allen ausländischen Erzeugnissen, welche bei der Ein
fuhr mit mehr als 1 Jl. 50 4 pr. Ztr. belegt sind und von
welchen auf die im Zvllgesetz vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamt
liche Behandlung bei einer Erhebnngsbehörde des Vereins bereits
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine Abgabe
irgend welcher Art, sei es für Rechnung des Staates oder einer
Kommune oder Korporation erhoben werden, jedoch' mit Ausnahme
von Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, desgleichen von Back
waaren, Fleisch, Fleischwaaren, Fett, sowie ferner soweit es
sich um die Besteuerung von Kommunen und Korporationen handelt
mit Ausnahme von Bier und Branntwein?) Vorbehaltlich jedoch
h Art. 19 des Bertrames v. 8. Juli 1867 und Abschnitt VII.
*) Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 16 letzter Absatz und Bundesgesetz vom 5. Juni 1869
§ 12 Bundesgesetzblatt von 1869 S. Hl u. Jahrb. 1872 S. 64 u. 1871 S. 640. Als nicht "
gemeinschaftliche Angelegenheiten gelten die Uebergangsabgaben für Bier und Brannt-
wem. Die Korrespondenz hierüber unter den Vereinsstaaten 'ist portopflichtig (8 251 des
Protokolls v. 1873). Gesetz v. 3. Juli 1878. - Zentralblatt v. 1870 S. 18.
•) Art. 14 des Vertrages v. 8. Juli 1867.
9 Vertrag vom 8. Juli 1867, Art. 3 § 1 und Zolltarife vom 1. Oktober 1873 und
15. Juli 1879. ,
Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 5. Wegen Elsaß-Lothringen siehe Gesetz vom
25. März 1873 § 5.
°) Nach Reichsgesetz vom 27. Mai 1885. (Reichsgesctzbl. 1885 S. 109.)