Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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Zweites  Kapitel.
Entwickelungsgang  der  Aolksrvirlhschaflslehre.

Wissenschaft  von  der  Voààthschakt.
§33,
Die  Volks  Wirth  schaftslehre  (Nationalökonomik)  ist
die  Lehre  von  den  -  Grundgesetzen  der  Volkswirthschaft
(Nationalökonomie).
Als  Wissenschaft  von  der  Volkswirthschaft  soll  sie  die
Gesetze  erkennen  lehren,  nach  denen  sich  das  wirthschaftliche
Leben  der  Völker  entwickelt  und  ordnet.
Diese  Gesetze  sind  Erfahrungsgcsetze,  d.  h.  Wahrheiten,  »velche
durch  Beobachtung  und  Erfahrung  festgestellt  wurden,  und  als
solche  entweder  Zustands-  und  Entwickelungsgesetze,  insofern  sie
alle  Ursachen  nachweisen,  welche  zusammen  eine  bestimmte  thatsächliche ­
  Erscheinung  und  beziehentlich  deren  Nacheinanderfolge
bedingen,  oder  Cansalitätsgesctze,  insoweit  vermittelst  derselben
nachgewiesen  wird,  daß  zwei  verschiedene  Thatsachen  im  Verhältnis; ­
  von  Ursache  und  Wirkung  zu  einander  stêhen.
Zil  ihren  Lehrsätzen  gelangt  dieselbe  durch  Inbetrachtziehung ­
  des  wirthschaftenden  Menschen  selbst  und  der  üi
Volkswirthschaften  thatsächlich  eingetretenen  Erscheinungen.
Aus  den  in  wirthschaftlicher  Hinsicht  sich  durchschnittlich  geltend
machenden  menschlichen  Neigungen  und  Absichten  kann  gefolgert
werden,  welche  Handlungsweise  seitens  der  meisten  Menschen  (des
mittleren  Menschen)  unter  gewissen  Umständen  zu  gewärtigen  ist.
Aus  durchschnittlich  gleichmäßig  eingetretenen  und  in  ihrem
ursächlichen  Zusammenhange  verstandenen  wirthschaftlichcn  Thatsachen ­
  dagegen  läßt  sich  deshalb,  weil  gleiche  Ursachen  regelmäßig,
auch  gleiche  Wirkungen  haben,  darauf  schließen,  wie  bestimmte
Ursachen  wirke»  und  welche  Erscheinungen  unter  bestimmten
Voraussetzungen  erfolgen  werden.
            
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